Satzung
 

Satzung des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV)

Präambel

Der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) ist der Spitzenverband des deutschen Feuerwehrwesens. Der DFV vertritt die Interessen des deutschen Feuerwehrwesens auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Feuerwehren in den Ländern Deutschlands bilden eine Vereinigung mit dem Namen „Deutscher Feuerwehrverband“.
  2. Der Deutsche Feuerwehrverband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  3. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  4. Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Der Verband verhält sich in religiösen und parteipolitischen Fragen neutral.
  6. Sitz des Deutschen Feuerwehrverbandes ist Berlin.
  7. Der Deutsche Feuerwehrverband ist Rechtsnachfolger des im Jahre 1853 gegründeten und 1938 aufgelösten Deutschen Feuerwehrverbandes.

§ 2 Die Deutsche Jugendfeuerwehr

  1. Die Deutsche Jugendfeuerwehr (DJF) ist als Jugendorganisation der Zusammenschluss aller Jugendfeuerwehren der Bundesrepublik Deutschland im Deutschen Feuerwehrverband e.V. (DFV).
  2. Mitglieder der Deutschen Jugendfeuerwehr sind die Zusammenschlüsse der Jugendfeuerwehren innerhalb der Ordentlichen Mitglieder des Deutschen Feuerwehrverbandes.
  3. Sie gibt sich eine Jugendordnung.

§ 3 Zweck und Aufgabe des Deutschen Feuerwehrverbandes

  1. Der Deutsche Feuerwehrverband ist der Spitzenverband der deutschen Feuerwehren.
  2. Er vertritt die Interessen des deutschen Feuerwehrwesens auf Bundesebene, in Europa und international.
  3. Als Kompetenzzentrum und Informationszentrale des deutschen Feuerwehrwesens bündelt und formuliert er die deutsche Feuerwehrmeinung.
  4. Er unterstützt den abwehrenden und vorbeugenden Gefahrenschutz.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    5.1 Förderung und Organisation von Veranstaltungen, die dem Satzungszweck entsprechen
    5.2 Förderung des Brand-, Umwelt- und Katastrophenschutzes, der technischen Hilfe und des Rettungsdienstes
    5.3 Aus- und Fortbildung
    5.4 Betreuung und Förderung der Jugendarbeit
    5.5 Betätigung auf kulturellen und sozialen Gebieten einschl. Unterstützung der Mitglieder
    5.6 Betreuung und Förderung der Alters- und Ehrenabteilung der Feuerwehren
    5.7 Betreuung und Förderung der Musik in der Feuerwehr
    5.8 Betreuung und Förderung des Sports in der Feuerwehr
    5.9 Förderung der Brandschutzforschung
    5.10 Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung
    5.11 Auszeichnung natürlicher und juristischer Personen für besondere Leistungen
    5.12 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen
    5.13 Dokumentation und Archivierung
    5.14 Presse-, Öffentlichkeits- und Medienarbeit

§ 4 Durchführung der Aufgaben

  1. Die Erreichung des Satzungszwecks, der Aufgaben und Ziele verfolgt der DFV insbesondere durch
    1.1 Verbandsarbeit in den satzungsgemäßen Organen,
    1.2 Facharbeit,
    1.3 durch Bildung von und Mitwirkung in Arbeitsgemeinschaften,
    1.4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Körperschaften,
    1.5 Zusammenarbeit mit anderen Gremien,
    1.6 Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit
    1.7 Sammlung und Herausgabe statistischer Daten.
  2. Zur Unterstützung seiner Aufgaben und Ziele kann der Deutsche Feuerwehrverband Stiftungen und andere Einrichtungen unterhalten oder sich daran beteiligen.

§ 5 Der Deutsche Feuerwehrtag

Die repräsentative Veranstaltung des Deutschen Feuerwehrverbandes ist der „Deutsche Feuerwehrtag“, der alle 10 Jahre stattfinden soll.

§ 6 Die Mitglieder

  1. Mitglied im Deutschen Feuerwehrverband kann werden, wer im Sinne dieser Satzung das Feuerwehrwesen unterstützt.
  2. Ordentliche Mitglieder können werden
    2.1 die Landesfeuerwehrverbände oder Landesgruppen als Gesamtvertretung der Feuerwehren,
    2.2 die zur Bundesgruppe „Berufsfeuerwehr“ zusammengeschlossenen Berufsfeuerwehren einschl. der Feuerwehren der Bundeswehr und der Streitkräfte, wenn auf Stadt-, Kreis- oder Landesebene eine entsprechende Mitgliedschaft nicht möglich ist
    2.3 die zur Bundesgruppe „Werkfeuerwehr“ zusammengeschlossenen Werkfeuerwehren, wenn auf Stadt-, Kreis-, oder Landesebene eine entsprechende Mitgliedschaft nicht möglich ist.
  3. Weitere Mitglieder
    3.1 Kooperative Mitglieder
    Vereine oder Verbände mit gleichem oder ähnlichem Zweck, die insbesondere in den Bereichen des Feuerwehrwesens, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, der staatlichen Notfallvorsorge, des Umweltschutzes, der Allgemeinen Hilfe, der Jugendarbeit das Gemeinwesen unterhalten, fördern und entwickeln, können auf Antrag Mitglied werden, um die gemeinsamen Interessen wirkungsvoller vertreten zu können.
    3.2. Fördernde Mitglieder
    Fördernde Mitglieder können auf Antrag natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und Körperschaften des öffentlichen sowie privaten Rechts werden.
    3.3. Ehrenmitglieder
    Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die besondere Leistungen für den Deutschen Feuerwehrverband erbracht haben.

§ 7 Aufnahme, Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Aufnahme von Mitgliedern
    1.1 Ordentliche Mitglieder
    Die Aufnahme als Ordentliches Mitglied ist schriftlich zu beantragen.
    1.2 Kooperative Mitglieder
    Die Aufnahme eines kooperativen Mitglieds ist schriftlich zu beantragen.
    1.3 Fördernde Mitglieder
    Die Aufnahme eines fördernden Mitglieds ist schriftlich zu beantragen.
  2. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft von Mitgliedern endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auflösung. Eine Mitgliedschaft erlischt auch durch Auflösung des Deutschen Feuerwehrverbandes.
  3. Der Austritt eines Ordentlichen Mitglieds kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Es muss mindestens sechs Monate vorher dem Präsidenten / der Präsidentin schriftlich erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten nicht erfüllt, in grober Weise gegen die Interessen des Deutschen Feuerwehrverbandes verstößt oder durch sein Verhalten in anderer Weise das Ansehen des Verbandes oder der Feuerwehren schädigt. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung kann das Mitglied beim Präsidenten / bei der Präsidentin Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben Rechte und Pflichten zur Mitwirkung im Rahmen dieser Satzung. Sie haben das Recht auf Beratung, Information und Unterstützung durch den DFV sowie die Pflicht zur aktiven Mitarbeit im DFV.

§ 9 Finanzierung des Deutschen Feuerwehrverbandes

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder des Deutschen Feuerwehrverbandes sind beitragsfrei.
  2. Das Nähere regelt die Beitrags- und Finanzierungsordnung des Deutschen Feuerwehrverbandes.

§ 10 Die Organe

  1. Organe des Deutschen Feuerwehrverbandes sind:
    die Delegiertenversammlung,
    der Präsidialrat,
    das Präsidium
    sowie der Beirat.
  2. Jedes Organ gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Die Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Sie behandelt die satzungsgemäßen Belange und stellt auch das Feuerwehrwesen berührende Fragen öffentlich dar.
     
  2. Zusammensetzung
    Die Delegiertenversammlung besteht aus
    2.1 den Delegierten
    2.2 dem Präsidialrat
    2.3 den stv. Bundesjugendleitern / Bundesjugendleiterinnen
    2.4 den Landesjugendfeuerwehrwarten / Landesjugendfeuerwehrwartinnen
  3. Die Altersgrenze für Mitglieder der Delegiertenversammlung richtet sich nach den Regelungen des entsendenden Mitglieds.
  4. Die kooperativen Mitglieder werden als Gäste eingeladen.
  5. Anzahl der Delegierten
    Die Ordentlichen Mitglieder stellen je angefangene 7.500 aktive Feuerwehrangehörige, für die im abgelaufenen Geschäftsjahr Beiträge entrichtet worden sind, eine(n) Delegierte / Delegierten.
  6. Einberufung
    Die Delegiertenversammlung ist durch den Präsidenten / die Präsidentin bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr, mit einer Frist von acht Wochen schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zeit und des Ortes einzuberufen.
  7. Außerordentliche Delegiertenversammlung
    Der Präsident / Die Präsidentin kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder, sofern diese zusammen mindestens 25 Prozent der Mitglieder der Delegiertenversammlung vertreten, schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.
  8. Durch den Präsidenten / die Präsidentin können Gäste eingeladen werden.

§ 12 Die Aufgaben der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung

  1. beschließt über
    1.1 wesentliche Verbandsangelegenheiten,
    1.2 Satzungsänderungen,
    1.3 eingebrachte Anträge,
    1.4 die Auflösung des DFV,
    1.5 die Abwahl des Präsidenten / der Präsidentin und der Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen,
    1.6 über die Entlastung des Präsidium und des Bundesgeschäftsführers / der Bundesgeschäftsführerin,
    1.7 den Haushaltsplan,
    1.8 über den Kassen- und Prüfbericht,
    1.9 über Ort und Datum der nächsten Delegiertenversammlung,
    1.10 über Ort und Datum des nächsten Deutschen Feuerwehrtages,
    1.11 den Widerspruch über den Ausschluss von Mitgliedern
  2. nimmt die Berichte
    2.1 des Präsidenten / der Präsidentin und der Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen,
    2.2 des Bundesjugendleiters / der Bundesjugendleiterin,
    2.3 des Bundesgeschäftsführers / der Bundesgeschäftsführerin und
    2.4 aus der Facharbeit entgegen
  3. wählt
    3.1 den Präsidenten / die Präsidentin
    3.2 die Vizepräsidenten / die Vizepräsidentinnen
    3.3 drei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen
    Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen werden für zwei Geschäftsjahre gewählt. Sie dürfen nicht dem Präsidium, dem Präsidialrat oder den hauptberuflichen Kräften des Verbandes angehören.
  4. erlässt Richtlinien für die Beantragung und Verleihung
    4.1 des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes,
    4.2 der Deutschen Feuerwehr-Ehrenmedaille,
    4.3 der Ehrennadel des Deutschen Feuerwehrverbandes,
    4.4 der Medaille für internationale Zusammenarbeit,
    4.5 der Ehrennadel der Deutschen Jugendfeuerwehr,
    4.6 sonstiger Ehrungen
  5. erlässt
    5.1 die Wahlordnung,
    5.2 die Kassenordnung,
    5.3 die Reisekostenordnung und
    5.4 die Beitrags- und Finanzierungsordnung.
  6. bestätigt
    6.1 die Jugendordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr
    6.2 die Wahl des Bundesjugendleiters / der Bundesjugendleiterin und seiner Stellvertreter / Stellvertreterinnen
    6.3 den Haushaltsplan und Jahresrechnung der Deutschen Jugendfeuerwehr

§ 13 Der Präsidialrat

  1. Der Präsidialrat besteht aus
    1.1 dem Präsidium
    1.2 den Vorsitzenden / den Präsidenten / den Präsidentinnen der Ordentlichen Mitglieder (Landesfeuerwehrverbände und Bundesgruppen), einem stellvertretenden Bundesjugendleiter / einer stellvertretenden Bundesjugendleiterin der Deutschen Jugendfeuerwehr, oder dessen / deren Vertreter(in)
  2. Die Altersgrenze für Mitglieder im Präsidialrat richtet sich nach den Regelungen des entsendenden Verbandes.
  3. Der Präsidialrat ist durch den Präsidenten / die Präsidentin bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zeit und des Ortes einzuberufen.
  4. Der Präsident / Die Präsidentin muss darüber hinaus eine außerordentliche Tagung des Präsidialrats einberufen, wenn die Einberufung von einem Viertel der Ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird und sofern diese zusammen mindestens 1/4 der Mitglieder der Delegiertenversammlung nach dieser Satzung vertreten.
  5. Durch den Präsidenten / die Präsidentin können Gäste eingeladen werden.

§ 14 Die Aufgaben des Präsidialrats

  1. Der Präsidialrat beschließt über
    1.1 Verbandsangelegenheiten, soweit nicht der Delegiertenversammlung oder dem Präsidium vorbehalten,
    1.2 die Aufnahme von Ordentlichen und Kooperativen Mitgliedern,
    1.3 die Facharbeit,
    1.4 die Bildung von Arbeitsgemeinschaften,
    1.5 die Mitgliedschaft in anderen Organisationen,
    1.6 die Zusammenarbeit mit anderen Gremien,
    1.7 eingebrachte Anträge,
    1.8 die Berufung der Mitglieder des Beirats,
    1.9 den Ausschluss von Mitgliedern.
    1.10 über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  2. Der Präsidialrat nimmt den Bericht
    2.1 des Präsidenten / der Präsidentin
    2.2 der Vizepräsidenten / der Vizepräsidentinnen
    2.3 des Bundesjugendleiters / der Bundesjugendleiterin
    2.4 des Bundesgeschäftsführers / der Bundesgeschäftsführerin
    2.5 aus der Facharbeit
    entgegen.
  3. Der Präsidialrat ist zu informieren und anzuhören
    3.1 vor Einstellung des Bundesgeschäftsführers / der Bundesgeschäftsführerin und seines Stellvertreters / seiner Stellvertreterin
    3.2 vor Entlassung des Bundesgeschäftsführers / der Bundesgeschäftsführerin und seines Stellvertreters / seiner Stellvertreterin
  4. Der Präsidialrat erarbeitet Vorschläge für
    4.1 die Tagungen der Delegiertenversammlung
    4.2 die Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und der Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen
    4.3 die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    4.4 die Planungen für den Deutschen Feuerwehrtag
    4.5 die Richtlinien für Verbandsauszeichnungen
    4.6 öffentlichkeitswirksame Aktivitäten

§ 15 Das Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus
    1.1 dem Präsidenten / der Präsidentin
    1.2 drei Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen als Vertreter der Landesfeuerwehrverbände / Landesgruppen
    1.3 je einem Vizepräsidenten / einer Vizepräsidentin als Vertreter der Bundesgruppen
    1.4 dem Bundesjugendleiter / der Bundesjugendleiterin als Vertreter der Jugendfeuerwehren
    Das Vorschlagsrecht für den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin als Vertreter der Berufsfeuerwehren und der Werkfeuerwehr hat die jeweilige Bundesgruppe.
  2. Zum Mitglied im Präsidium ist wählbar, wer das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Wiederwahl ist bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Präsidiumsmitglied sein 65. Lebensjahr vollendet.
  3. Der Präsident / die Präsidentin ernennt eine(n) der Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen zu seinem / seiner / ihrem / ihrer ständigen Vertreter / Vertreterin.
  4. Der Präsident / die Präsidentin und die fünf Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Präsident / die Präsidentin, bei seiner / ihrer Verhinderung sein(e) / ihre ständige(r) Vertreter / Vertreterin und ein Vizepräsident / eine Vizepräsidentin vertreten den Verband gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Präsident / die Präsidentin und die Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
    Der Bundesjugendleiter / die Bundesjugendleiterin ist Kraft Amtes Mitglied des Präsidiums.
    Für ausgeschiedene Mitglieder des Präsidiums ist eine Neuwahl spätestens in der nächsten Delegiertenversammlung vorzunehmen. Die Nachwahl gilt für die volle Wahlzeit.
  6. Der Präsident / die Präsidentin ist Vorsitzender des Präsidiums.
  7. Der Präsidium ist durch den Präsidenten / die Präsidentin bei Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Geschäftsjahr, mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zeit und des Ortes und unter möglichst gleichzeitiger Zusendung der Unterlagen einzuberufen.
    Gäste können durch den Präsidenten / die Präsidentin an Tagungen des Präsidiums beteiligt werden.
  8. Der Präsident / die Präsidentin kann eine außerordentliche Tagung des Präsidium einberufen. Hierzu ist er / sie verpflichtet, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung von einem Vizepräsidenten / einer Vizepräsidentin schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.

§ 16 Die Aufgaben des Präsidiums

  1. Der Präsident / die Präsidentin leitet und repräsentiert den Deutschen Feuerwehrverband.
  2. Der Präsident / die Präsidentin ist Vorgesetzte(r) aller hauptamtlichen Kräfte des Verbandes.
    Er / Sie beruft im Einvernehmen mit den zuständigen Organen die Funktionsträger.
    Er / Sie hat das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten.
    Er / Sie kann an allen Tagungen des Verbandes teilnehmen.
    Er / Sie verleiht die Auszeichnungen des Deutschen Feuerwehrverbandes.
  3. Das Präsidium gibt sich eine Zuständigkeits- und Kompetenzordnung.
    Es regelt die vereinsrechtlichen und administrativen Angelegenheiten der Organe des Deutschen Feuerwehrverbandes in einer Geschäftsordnung.
  4. Die Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen üben die ihnen nach einer Zuständigkeits- und Kompetenzordnung übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich aus. Sie können an allen Tagungen des Verbandes teilnehmen.
  5. Das Präsidium stellt ein und entlässt die hauptamtlichen Kräfte des Deutschen Feuerwehrverbandes.
    Es erlässt die Dienstordnung für die Bundesgeschäftsstelle.
  6. Das Präsidium entscheidet im Interesse des Verbandes unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen zugewiesen sind. Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ auf der nächsten Tagung bekannt zu geben.

§ 17 Der Beirat

  1. Der Beirat unterstützt und fördert den Deutschen Feuerwehrverband in allen Angelegenheiten.
  2. Im Beirat sollen Persönlichkeiten und Repräsentanten aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und weiteren interessierten Kreisen mitwirken.
    Die Mitglieder des Präsidiums gehören dem Beirat kraft Amt an.
  3. Der Beirat tagt nach Bedarf.

§ 18 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen, Niederschriften

  1. Beschlussfähigkeit
    1.1 Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist.
    1.2 Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so ist eine neue Tagung mit gleicher Tagesordnung binnen sechs Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    1.3 Eine abweichende Regelung besteht für die Verbandsauflösung (§ 20).
  2. Abstimmungen
    2.1 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst, soweit nicht andere Stimmenverhältnisse vorgeschrieben sind.
    2.2 Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    2.3 Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist eine schriftliche Abstimmung durchzuführen.
    2.4 Stimmenhäufung ist unzulässig.
    2.5 Weitere Mitglieder (§ 6 Abs. 3) haben kein Stimmrecht.
  3. Wahlen
    Das nähere regelt die Wahlordnung des Deutschen Feuerwehrverbandes.
  4. Verfahren
    4.1 Anträge zur Satzungsänderung (einschl. Begründung) müssen mindestens zehn Wochen vor dem Versammlungstag der Delegiertenversammlung schriftlich mit Begründung an den Präsidenten / die Präsidentin gestellt werden. Diese begründeten Anträge müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden.
    Sonstige Anträge an die Delegiertenversammlung und den Präsidialrat sind bis 2 Wochen vor Tagungsbeginn an den Präsidenten / die Präsidentin zu stellen.
    4.2 Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Stimmberechtigten.
  5. Niederschriften
    5.1 Von den Tagungen der Organe sind Ergebnisniederschriften anzufertigen.
    5.2 Die Niederschriften sind allen Mitgliedern des jeweiligen Organs zuzusenden.
    5.3 Die Niederschriften gelten als genehmigt, wenn Einwendungen nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zusendung geltend gemacht werden. Die Einwendungen sind auf der nächsten Tagung des Organs zu behandeln.
    5.4 Die Niederschriften sind nur für den verbandsinternen Gebrauch bestimmt.

§ 19 Die Geschäftsführung

  1. Der Bundesgeschäftsführer / die Bundesgeschäftsführerin
    1.1 leitet die Bundesgeschäftsstelle.
    1.2 ist unmittelbare(r) Vorgesetzte(r) der hauptamtlichen Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen des Deutschen Feuerwehrverbandes
    1.3 führt die laufenden Geschäfte des Deutschen Feuerwehrverbandes. Der Umfang der Geschäfte wird gesondert definiert.
    1.4 nimmt an allen Organtagungen teil.
  2. Das Präsidium bestellt im Benehmen mit dem Bundesgeschäftsführer / der Bundesgeschäftsführerin eine(n) ständige(n) Vertreter / Vertreterin.
  3. Art und Umfang der Aufgaben der Bundesgeschäftsstelle werden durch eine Dienstordnung geregelt (§ 16 Ziffer 5).
  4. Die Kassenführung richtet sich nach einer Kassenordnung.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Die Auflösung des Verbandes

  1. Der Deutsche Feuerwehrverband löst sich auf, wenn in einer hierzu einberufenen Delegiertenversammlung mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung anwesend sind und der Beschluss der Auflösung mit mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 6 Monaten eine neue Delegiertenversammlung einzuberufen, in der der Beschluss der Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen gefasst wird.
  3. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf die zu diesem Zeitpunkt dem Verband angehörenden und als gemeinnützig anerkannten Landesfeuerwehrverbände anteilig aufgeteilt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Verbandsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 21 Übergangsregelungen

Dem Präsidium wird das Recht übertragen, etwaige formale Satzungsänderungen, die das Vereinsgericht bei Eintragungen oder das zuständige Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangen sollten, vorzunehmen. Vorgenannte Satzungsänderungen sind in der folgenden Delegiertenversammlung bekannt zugeben.


Die Satzung wurde am 16. November 2002 durch die 48. Delegiertenversammlung des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV) in Heyrothsberge beschlossen.

Sie ist beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in das Vereinsregister unter Nr. 22489 Nz am 12. Mai 2003 eingetragen.

 
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