| Satzung
des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV)
Präambel
Der Deutsche Feuerwehrverband
(DFV) ist der Spitzenverband des deutschen Feuerwehrwesens. Der DFV vertritt
die Interessen des deutschen Feuerwehrwesens auf nationaler, europäischer
und internationaler Ebene.
§
1 Name, Rechtsform, Sitz
- Die Feuerwehren
in den Ländern Deutschlands bilden eine Vereinigung mit dem Namen
„Deutscher Feuerwehrverband“.
- Der Deutsche Feuerwehrverband
hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
- Der Verband verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
in der jeweils gültigen Fassung, ist selbstlos tätig, verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
- Der Verband darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Der Verband verhält
sich in religiösen und parteipolitischen Fragen neutral.
- Sitz des Deutschen
Feuerwehrverbandes ist Berlin.
- Der Deutsche Feuerwehrverband
ist Rechtsnachfolger des im Jahre 1853 gegründeten und 1938 aufgelösten
Deutschen Feuerwehrverbandes.
§
2 Die Deutsche Jugendfeuerwehr
- Die Deutsche Jugendfeuerwehr
(DJF) ist als Jugendorganisation der Zusammenschluss aller Jugendfeuerwehren
der Bundesrepublik Deutschland im Deutschen Feuerwehrverband e.V. (DFV).
- Mitglieder der
Deutschen Jugendfeuerwehr sind die Zusammenschlüsse der Jugendfeuerwehren
innerhalb der Ordentlichen Mitglieder des Deutschen Feuerwehrverbandes.
- Sie gibt sich
eine Jugendordnung.
§
3 Zweck und Aufgabe des Deutschen Feuerwehrverbandes
- Der Deutsche Feuerwehrverband
ist der Spitzenverband der deutschen Feuerwehren.
- Er vertritt die
Interessen des deutschen Feuerwehrwesens auf Bundesebene, in Europa
und international.
- Als Kompetenzzentrum
und Informationszentrale des deutschen Feuerwehrwesens bündelt
und formuliert er die deutsche Feuerwehrmeinung.
- Er unterstützt
den abwehrenden und vorbeugenden Gefahrenschutz.
- Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch
5.1 Förderung
und Organisation von Veranstaltungen, die dem Satzungszweck entsprechen
5.2 Förderung
des Brand-, Umwelt- und Katastrophenschutzes, der technischen Hilfe
und des Rettungsdienstes
5.3 Aus- und
Fortbildung
5.4 Betreuung
und Förderung der Jugendarbeit
5.5 Betätigung
auf kulturellen und sozialen Gebieten einschl. Unterstützung der
Mitglieder
5.6 Betreuung
und Förderung der Alters- und Ehrenabteilung der Feuerwehren
5.7 Betreuung
und Förderung der Musik in der Feuerwehr
5.8 Betreuung und Förderung des Sports in der Feuerwehr
5.9 Förderung der Brandschutzforschung
5.10 Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung
5.11 Auszeichnung natürlicher und juristischer Personen für
besondere Leistungen
5.12 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen
5.13 Dokumentation und Archivierung
5.14 Presse-, Öffentlichkeits- und Medienarbeit
§
4 Durchführung der Aufgaben
- Die Erreichung
des Satzungszwecks, der Aufgaben und Ziele verfolgt der DFV insbesondere
durch
1.1 Verbandsarbeit in den satzungsgemäßen Organen,
1.2 Facharbeit,
1.3 durch Bildung von und Mitwirkung in Arbeitsgemeinschaften,
1.4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Körperschaften,
1.5 Zusammenarbeit mit anderen Gremien,
1.6 Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit
1.7 Sammlung und Herausgabe statistischer Daten.
- Zur Unterstützung
seiner Aufgaben und Ziele kann der Deutsche Feuerwehrverband Stiftungen
und andere Einrichtungen unterhalten oder sich daran beteiligen.
§
5 Der Deutsche Feuerwehrtag
Die repräsentative
Veranstaltung des Deutschen Feuerwehrverbandes ist der „Deutsche
Feuerwehrtag“, der alle 10 Jahre stattfinden soll.
§
6 Die Mitglieder
- Mitglied im Deutschen
Feuerwehrverband kann werden, wer im Sinne dieser Satzung das Feuerwehrwesen
unterstützt.
- Ordentliche Mitglieder
können werden
2.1 die Landesfeuerwehrverbände oder Landesgruppen als Gesamtvertretung
der Feuerwehren,
2.2 die zur Bundesgruppe „Berufsfeuerwehr“ zusammengeschlossenen
Berufsfeuerwehren einschl. der Feuerwehren der Bundeswehr und der Streitkräfte,
wenn auf Stadt-, Kreis- oder Landesebene eine entsprechende Mitgliedschaft
nicht möglich ist
2.3 die zur Bundesgruppe „Werkfeuerwehr“ zusammengeschlossenen
Werkfeuerwehren, wenn auf Stadt-, Kreis-, oder Landesebene eine entsprechende
Mitgliedschaft nicht möglich ist.
- Weitere Mitglieder
3.1 Kooperative Mitglieder
Vereine oder Verbände mit gleichem oder ähnlichem Zweck, die
insbesondere in den Bereichen des Feuerwehrwesens, des Rettungsdienstes,
des Katastrophenschutzes, der staatlichen Notfallvorsorge, des Umweltschutzes,
der Allgemeinen Hilfe, der Jugendarbeit das Gemeinwesen unterhalten,
fördern und entwickeln, können auf Antrag Mitglied werden,
um die gemeinsamen Interessen wirkungsvoller vertreten zu können.
3.2. Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können auf Antrag natürliche und
juristische Personen, Gesellschaften und Körperschaften des öffentlichen
sowie privaten Rechts werden.
3.3. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die besondere
Leistungen für den Deutschen Feuerwehrverband erbracht haben.
§
7 Aufnahme, Beendigung der Mitgliedschaft
- Aufnahme von Mitgliedern
1.1 Ordentliche Mitglieder
Die Aufnahme als Ordentliches Mitglied ist schriftlich zu beantragen.
1.2 Kooperative Mitglieder
Die Aufnahme eines kooperativen Mitglieds ist schriftlich zu beantragen.
1.3 Fördernde Mitglieder
Die Aufnahme eines fördernden Mitglieds ist schriftlich zu beantragen.
- Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft von Mitgliedern endet durch Austritt, Ausschluss,
Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auflösung. Eine Mitgliedschaft
erlischt auch durch Auflösung des Deutschen Feuerwehrverbandes.
- Der Austritt eines
Ordentlichen Mitglieds kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres
erfolgen. Es muss mindestens sechs Monate vorher dem Präsidenten
/ der Präsidentin schriftlich erklärt werden.
- Ein Mitglied kann
ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten nicht erfüllt, in
grober Weise gegen die Interessen des Deutschen Feuerwehrverbandes verstößt
oder durch sein Verhalten in anderer Weise das Ansehen des Verbandes
oder der Feuerwehren schädigt. Der Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Innerhalb eines Monats
nach Eingang der Mitteilung kann das Mitglied beim Präsidenten
/ bei der Präsidentin Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat
aufschiebende Wirkung.
§
8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben
Rechte und Pflichten zur Mitwirkung im Rahmen dieser Satzung. Sie haben
das Recht auf Beratung, Information und Unterstützung durch den DFV
sowie die Pflicht zur aktiven Mitarbeit im DFV.
§
9 Finanzierung des Deutschen Feuerwehrverbandes
- Von den Mitgliedern
werden Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder des Deutschen Feuerwehrverbandes
sind beitragsfrei.
- Das Nähere
regelt die Beitrags- und Finanzierungsordnung des Deutschen Feuerwehrverbandes.
§
10 Die Organe
- Organe des Deutschen
Feuerwehrverbandes sind:
die Delegiertenversammlung,
der Präsidialrat,
das Präsidium
sowie der Beirat.
- Jedes Organ gibt
sich eine Geschäftsordnung.
§
11 Die Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung
ist das oberste Verbandsorgan. Sie behandelt die satzungsgemäßen
Belange und stellt auch das Feuerwehrwesen berührende Fragen öffentlich
dar.
- Zusammensetzung
Die Delegiertenversammlung besteht aus
2.1 den Delegierten
2.2 dem Präsidialrat
2.3 den stv. Bundesjugendleitern / Bundesjugendleiterinnen
2.4 den Landesjugendfeuerwehrwarten / Landesjugendfeuerwehrwartinnen
- Die Altersgrenze
für Mitglieder der Delegiertenversammlung richtet sich nach den
Regelungen des entsendenden Mitglieds.
- Die kooperativen
Mitglieder werden als Gäste eingeladen.
- Anzahl der Delegierten
Die Ordentlichen Mitglieder stellen je angefangene 7.500 aktive Feuerwehrangehörige,
für die im abgelaufenen Geschäftsjahr Beiträge entrichtet
worden sind, eine(n) Delegierte / Delegierten.
- Einberufung
Die Delegiertenversammlung ist durch den Präsidenten / die Präsidentin
bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr, mit einer
Frist von acht Wochen schriftlich unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung, der Zeit und des Ortes einzuberufen.
- Außerordentliche
Delegiertenversammlung
Der Präsident / Die Präsidentin kann eine außerordentliche
Delegiertenversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung von
einem Viertel der ordentlichen Mitglieder, sofern diese zusammen mindestens
25 Prozent der Mitglieder der Delegiertenversammlung vertreten, schriftlich
unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.
- Durch den Präsidenten
/ die Präsidentin können Gäste eingeladen werden.
§
12 Die Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung
- beschließt
über
1.1 wesentliche Verbandsangelegenheiten,
1.2 Satzungsänderungen,
1.3 eingebrachte Anträge,
1.4 die Auflösung des DFV,
1.5 die Abwahl des Präsidenten / der Präsidentin und der Vizepräsidenten
/ Vizepräsidentinnen,
1.6 über die Entlastung des Präsidium und des Bundesgeschäftsführers
/ der Bundesgeschäftsführerin,
1.7 den Haushaltsplan,
1.8 über den Kassen- und Prüfbericht,
1.9 über Ort und Datum der nächsten Delegiertenversammlung,
1.10 über Ort und Datum des nächsten Deutschen Feuerwehrtages,
1.11 den Widerspruch über den Ausschluss von Mitgliedern
- nimmt die Berichte
2.1 des Präsidenten / der Präsidentin und der Vizepräsidenten
/ Vizepräsidentinnen,
2.2 des Bundesjugendleiters / der Bundesjugendleiterin,
2.3 des Bundesgeschäftsführers / der Bundesgeschäftsführerin
und
2.4 aus der Facharbeit entgegen
- wählt
3.1 den Präsidenten / die Präsidentin
3.2 die Vizepräsidenten / die Vizepräsidentinnen
3.3 drei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen
Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen werden für zwei
Geschäftsjahre gewählt. Sie dürfen nicht dem Präsidium,
dem Präsidialrat oder den hauptberuflichen Kräften des Verbandes
angehören.
- erlässt Richtlinien
für die Beantragung und Verleihung
4.1 des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes,
4.2 der Deutschen Feuerwehr-Ehrenmedaille,
4.3 der Ehrennadel des Deutschen Feuerwehrverbandes,
4.4 der Medaille für internationale Zusammenarbeit,
4.5 der Ehrennadel der Deutschen Jugendfeuerwehr,
4.6 sonstiger Ehrungen
- erlässt
5.1 die Wahlordnung,
5.2 die Kassenordnung,
5.3 die Reisekostenordnung und
5.4 die Beitrags- und Finanzierungsordnung.
- bestätigt
6.1 die Jugendordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr
6.2 die Wahl des Bundesjugendleiters / der Bundesjugendleiterin und
seiner Stellvertreter / Stellvertreterinnen
6.3 den Haushaltsplan und Jahresrechnung der Deutschen Jugendfeuerwehr
§
13 Der Präsidialrat
- Der Präsidialrat
besteht aus
1.1 dem Präsidium
1.2 den Vorsitzenden / den Präsidenten / den Präsidentinnen
der Ordentlichen Mitglieder (Landesfeuerwehrverbände und Bundesgruppen),
einem stellvertretenden Bundesjugendleiter / einer stellvertretenden
Bundesjugendleiterin der Deutschen Jugendfeuerwehr, oder dessen / deren
Vertreter(in)
- Die Altersgrenze
für Mitglieder im Präsidialrat richtet sich nach den Regelungen
des entsendenden Verbandes.
- Der Präsidialrat
ist durch den Präsidenten / die Präsidentin bei Bedarf, mindestens
jedoch zweimal im Geschäftsjahr mit einer Frist von sechs Wochen
unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zeit und des Ortes
einzuberufen.
- Der Präsident
/ Die Präsidentin muss darüber hinaus eine außerordentliche
Tagung des Präsidialrats einberufen, wenn die Einberufung von einem
Viertel der Ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes
verlangt wird und sofern diese zusammen mindestens 1/4 der Mitglieder
der Delegiertenversammlung nach dieser Satzung vertreten.
- Durch den Präsidenten
/ die Präsidentin können Gäste eingeladen werden.
§
14 Die Aufgaben des Präsidialrats
- Der Präsidialrat
beschließt über
1.1 Verbandsangelegenheiten, soweit nicht der Delegiertenversammlung
oder dem Präsidium vorbehalten,
1.2 die Aufnahme von Ordentlichen und Kooperativen Mitgliedern,
1.3 die Facharbeit,
1.4 die Bildung von Arbeitsgemeinschaften,
1.5 die Mitgliedschaft in anderen Organisationen,
1.6 die Zusammenarbeit mit anderen Gremien,
1.7 eingebrachte Anträge,
1.8 die Berufung der Mitglieder des Beirats,
1.9 den Ausschluss von Mitgliedern.
1.10 über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Der Präsidialrat
nimmt den Bericht
2.1 des Präsidenten / der Präsidentin
2.2 der Vizepräsidenten / der Vizepräsidentinnen
2.3 des Bundesjugendleiters / der Bundesjugendleiterin
2.4 des Bundesgeschäftsführers / der Bundesgeschäftsführerin
2.5 aus der Facharbeit
entgegen.
- Der Präsidialrat
ist zu informieren und anzuhören
3.1 vor Einstellung des Bundesgeschäftsführers / der Bundesgeschäftsführerin
und seines Stellvertreters / seiner Stellvertreterin
3.2 vor Entlassung des Bundesgeschäftsführers / der Bundesgeschäftsführerin
und seines Stellvertreters / seiner Stellvertreterin
- Der Präsidialrat
erarbeitet Vorschläge für
4.1 die Tagungen der Delegiertenversammlung
4.2 die Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und der Vizepräsidenten
/ Vizepräsidentinnen
4.3 die Ernennung von Ehrenmitgliedern
4.4 die Planungen für den Deutschen Feuerwehrtag
4.5 die Richtlinien für Verbandsauszeichnungen
4.6 öffentlichkeitswirksame Aktivitäten
§
15 Das Präsidium
- Das Präsidium
besteht aus
1.1 dem Präsidenten / der Präsidentin
1.2 drei Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen als Vertreter
der Landesfeuerwehrverbände / Landesgruppen
1.3 je einem Vizepräsidenten / einer Vizepräsidentin als Vertreter
der Bundesgruppen
1.4 dem Bundesjugendleiter / der Bundesjugendleiterin als Vertreter
der Jugendfeuerwehren
Das Vorschlagsrecht für den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin
als Vertreter der Berufsfeuerwehren und der Werkfeuerwehr hat die jeweilige
Bundesgruppe.
- Zum Mitglied im
Präsidium ist wählbar, wer das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat. Eine Wiederwahl ist bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in
dem das Präsidiumsmitglied sein 65. Lebensjahr vollendet.
- Der Präsident
/ die Präsidentin ernennt eine(n) der Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen
zu seinem / seiner / ihrem / ihrer ständigen Vertreter / Vertreterin.
- Der Präsident
/ die Präsidentin und die fünf Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen
sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Präsident / die Präsidentin,
bei seiner / ihrer Verhinderung sein(e) / ihre ständige(r) Vertreter
/ Vertreterin und ein Vizepräsident / eine Vizepräsidentin
vertreten den Verband gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Präsident
/ die Präsidentin und die Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen
werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie bleiben bis
zur Neuwahl im Amt.
Der Bundesjugendleiter / die Bundesjugendleiterin ist Kraft Amtes Mitglied
des Präsidiums.
Für ausgeschiedene Mitglieder des Präsidiums ist eine Neuwahl
spätestens in der nächsten Delegiertenversammlung vorzunehmen.
Die Nachwahl gilt für die volle Wahlzeit.
- Der Präsident
/ die Präsidentin ist Vorsitzender des Präsidiums.
- Der Präsidium
ist durch den Präsidenten / die Präsidentin bei Bedarf, mindestens
jedoch sechsmal im Geschäftsjahr, mit einer Frist von zwei Wochen,
unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zeit und des Ortes
und unter möglichst gleichzeitiger Zusendung der Unterlagen einzuberufen.
Gäste können durch den Präsidenten / die Präsidentin
an Tagungen des Präsidiums beteiligt werden.
- Der Präsident
/ die Präsidentin kann eine außerordentliche Tagung des Präsidium
einberufen. Hierzu ist er / sie verpflichtet, wenn es das Interesse
des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung von einem Vizepräsidenten
/ einer Vizepräsidentin schriftlich unter Angabe des Zwecks und
des Grundes verlangt wird.
§
16 Die Aufgaben des Präsidiums
- Der Präsident
/ die Präsidentin leitet und repräsentiert den Deutschen Feuerwehrverband.
- Der Präsident
/ die Präsidentin ist Vorgesetzte(r) aller hauptamtlichen Kräfte
des Verbandes.
Er / Sie beruft im Einvernehmen mit den zuständigen Organen die
Funktionsträger.
Er / Sie hat das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten.
Er / Sie kann an allen Tagungen des Verbandes teilnehmen.
Er / Sie verleiht die Auszeichnungen des Deutschen Feuerwehrverbandes.
- Das Präsidium
gibt sich eine Zuständigkeits- und Kompetenzordnung.
Es regelt die vereinsrechtlichen und administrativen Angelegenheiten
der Organe des Deutschen Feuerwehrverbandes in einer Geschäftsordnung.
- Die Vizepräsidenten
/ Vizepräsidentinnen üben die ihnen nach einer Zuständigkeits-
und Kompetenzordnung übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich
aus. Sie können an allen Tagungen des Verbandes teilnehmen.
- Das Präsidium
stellt ein und entlässt die hauptamtlichen Kräfte des Deutschen
Feuerwehrverbandes.
Es erlässt
die Dienstordnung für die Bundesgeschäftsstelle.
- Das Präsidium
entscheidet im Interesse des Verbandes unabwendbare und unaufschiebbare
Angelegenheiten, die an sich anderen Organen zugewiesen sind. Die Entscheidung
ist dem zuständigen Organ auf der nächsten Tagung bekannt
zu geben.
§
17 Der Beirat
- Der Beirat unterstützt
und fördert den Deutschen Feuerwehrverband in allen Angelegenheiten.
- Im Beirat sollen
Persönlichkeiten und Repräsentanten aus Politik, Wirtschaft,
Wissenschaft, Kultur und weiteren interessierten Kreisen mitwirken.
Die Mitglieder des Präsidiums gehören dem Beirat kraft Amt
an.
- Der Beirat tagt
nach Bedarf.
§
18 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen, Niederschriften
- Beschlussfähigkeit
1.1 Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Stimmberechtigten vertreten ist.
1.2 Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so ist eine neue Tagung
mit gleicher Tagesordnung binnen sechs Wochen einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmberechtigten beschlussfähig
ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
1.3 Eine abweichende Regelung besteht für die Verbandsauflösung
(§ 20).
- Abstimmungen
2.1 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen
gefasst, soweit nicht andere Stimmenverhältnisse vorgeschrieben
sind.
2.2 Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
2.3 Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist eine schriftliche Abstimmung
durchzuführen.
2.4 Stimmenhäufung ist unzulässig.
2.5 Weitere Mitglieder (§ 6 Abs. 3) haben kein Stimmrecht.
- Wahlen
Das nähere regelt die Wahlordnung
des Deutschen Feuerwehrverbandes.
- Verfahren
4.1 Anträge zur Satzungsänderung (einschl. Begründung)
müssen mindestens zehn Wochen vor dem Versammlungstag der Delegiertenversammlung
schriftlich mit Begründung an den Präsidenten / die Präsidentin
gestellt werden. Diese begründeten Anträge müssen mit
der Einladung bekannt gegeben werden.
Sonstige Anträge an die Delegiertenversammlung und den Präsidialrat
sind bis 2 Wochen vor Tagungsbeginn an den Präsidenten / die Präsidentin
zu stellen.
4.2 Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von
zwei Dritteln der erschienenen Stimmberechtigten.
- Niederschriften
5.1 Von den Tagungen der Organe sind Ergebnisniederschriften anzufertigen.
5.2 Die Niederschriften sind allen Mitgliedern des jeweiligen Organs
zuzusenden.
5.3 Die Niederschriften gelten als genehmigt, wenn Einwendungen nicht
binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zusendung geltend gemacht
werden. Die Einwendungen sind auf der nächsten Tagung des Organs
zu behandeln.
5.4 Die Niederschriften sind nur für den verbandsinternen Gebrauch
bestimmt.
§
19 Die Geschäftsführung
- Der Bundesgeschäftsführer
/ die Bundesgeschäftsführerin
1.1 leitet die Bundesgeschäftsstelle.
1.2 ist unmittelbare(r) Vorgesetzte(r) der hauptamtlichen Mitarbeiter
/ Mitarbeiterinnen des Deutschen Feuerwehrverbandes
1.3 führt die laufenden Geschäfte des Deutschen Feuerwehrverbandes.
Der Umfang der Geschäfte wird gesondert definiert.
1.4 nimmt an allen Organtagungen teil.
- Das Präsidium
bestellt im Benehmen mit dem Bundesgeschäftsführer / der Bundesgeschäftsführerin
eine(n) ständige(n) Vertreter / Vertreterin.
- Art und Umfang
der Aufgaben der Bundesgeschäftsstelle werden durch eine Dienstordnung
geregelt (§ 16 Ziffer 5).
- Die Kassenführung
richtet sich nach einer Kassenordnung.
- Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§
20 Die Auflösung des Verbandes
- Der Deutsche Feuerwehrverband
löst sich auf, wenn in einer hierzu einberufenen Delegiertenversammlung
mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung
anwesend sind und der Beschluss der Auflösung mit mindestens zwei
Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird.
- Ist die Versammlung
nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 6 Monaten eine neue
Delegiertenversammlung einzuberufen, in der der Beschluss der Auflösung
ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit
von zwei Drittel der anwesenden Stimmen gefasst wird.
- Bei Auflösung
des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das
nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf die
zu diesem Zeitpunkt dem Verband angehörenden und als gemeinnützig
anerkannten Landesfeuerwehrverbände anteilig aufgeteilt, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Verbandsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes ausgeführt werden.
§
21 Übergangsregelungen
Dem
Präsidium wird das Recht übertragen, etwaige formale Satzungsänderungen,
die das Vereinsgericht bei Eintragungen oder das zuständige Finanzamt
für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangen sollten,
vorzunehmen. Vorgenannte Satzungsänderungen sind in der folgenden
Delegiertenversammlung bekannt zugeben.
Die Satzung wurde am 16. November 2002 durch die 48. Delegiertenversammlung des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV) in Heyrothsberge beschlossen.
Sie ist beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in das Vereinsregister unter Nr. 22489 Nz am 12. Mai 2003 eingetragen. |