- Allgemeines
1.1 Teilnehmer
Am Wertungs- und Kritikspielen innerhalb des Deutschen Feuerwehrverbandes
(DFV) können nur die dem Verband angehörenden Züge der
Feuerwehrmusik teilnehmen.
1.2 Ziel
des Wertungs- und Kritikspielens
Der DFV ist Mitglied der „Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände“
(BDMV). Für die Durchführung des Wertungs- und Kritikspielens
der Feuerwehrmusik liegt die Rahmenordnung der BDMV zugrunde.
Das Wertungs- und
Kritikspielen bietet allen musikalischen Vereinigungen die Gelegenheit,
ihre musikalische Reife von einer fachlich berufenen Jury prüfen
zu lassen. Kritische Beurteilung und fachliche Beratung helfen den Vortragenden,
ihr Leistungsniveau zu halten oder möglichst auch noch zu verbessern.
Wertungs- und Kritikspielen soll deshalb von allen Ausbildern / Ausbilderinnen
und Dirigenten / Dirigentinnen als eines der wichtigsten Mittel zur
musikalischen Leistungssteigerung genutzt werden.
Musik soll in unterschiedlichen
Stilrichtungen und Instrumentalbesetzungen gepflegt werden. Um dieses
zu fördern und gerecht bewerten zu können, muss eine differenzierte
Einteilung nach Sachgebieten und Leistungsklassen erfolgen. Für
auftretende Gruppen müssen geeignete räumliche Bedingungen
vorhanden sein. Einheitliche Regelungen von Bewertungskriterien sind
ebenso unerlässlich wie der Einsatz erfahrener Wertungsrichter
/ Wertungsrichterinnen. Besonderer Wert muss auch auf geeignete Musikliteratur
gelegt werden. Hier ist die Selbstwahlliste der BDMV eine besondere
Hilfe. Bei diesen Veranstaltungen wird aber ein besonderer Wert auch
auf den kameradschaftlichen Umgang miteinander gelegt, da dass Wort
„Kameradschaft“ bei Feuerwehren einen besonderen Stellenwert
hat.
1.3 Träger
der Veranstaltung
Träger des Wertungs- und Kritikspielens sind die jeweiligen
Verbandsebenen oder weitere Untergliederungen innerhalb des Deutschen
Feuerwehrverbandes.
1.4 Ausschreibung
„Wertungsspielen“
Der Ausschreibung für das Wertungsspielen liegen neben dieser Rahmenordnung
die „Richtlinien für Feuerwehrmusik im DFV“ in der
jeweils gültigen Fassung zugrunde. Für das jeweilige Wertungsspielen
sind musikalische und formale Details in einer zusätzlichen Wertungsspielordnung
zu erfassen. Der Veranstaltungsträger ist für die Einhaltung
dieser Richtlinien verantwortlich. Die Ausschreibung oder Einladung
zu einem Wertungs- oder Kritikspielen erfolgt durch den Veranstalter
direkt.
Die Ausschreibung
soll neben dem Zeitplan folgende Punkte beinhalten:
- Organisatorische Hinweise (Sitzgelegenheiten, Bereitstellen von
Notenpulten, Kesselpauken, Stabspiele usw.)
- Vorgabe von Pflichtstücken (Bühnenvortrag)
- Notenvorlagen für Bühnen- und Straßenwertung (Anzahl)
- Besetzungslisten (Anzahl)
- Stabführerbesprechungen
- Einstimmen und Einspielen
- Wertungsvorträge (Bühne)
- Ablauf der Marschwertung
- Titel mit Arrangementangabe für den Gesamtchor
- Proben für den Gesamtchor
- Ablauf der Schlussveranstaltung (Siegerehrung)
1.5 Leitung
des Wertungsspielen
Jeweils verantwortlicher Leiter des Wertungsspielen sollte sein
auf Bundesebene: Bundesstabführer / Bundesstabführerin
auf Landesebene: Landesstabführer / Landesstabführerin
auf Bezirksebene: Bezirksstabführer / Bezirksstabführerin
auf Kreisebene: Kreisstabführer / Kreisstabführerin
andere Ebenen der / die jeweils zuständige Stabführer / Stabführerin.
1.6 Anzahl
der Teilnehmer
Die Anzahl der teilnehmenden Züge für das jeweilige Wertungsspielen
wird vom Träger der Veranstaltung festgelegt. Die Auswahlkriterien
der Teilnehmerzüge bestimmt die jeweils entsendende Verbandsebene.
1.7 Eigene
Kräfte
Der / Die verantwortliche Leiter / Leiterin des am Wertungsspielen teilnehmenden
Zuges hat sicherzustellen, dass im Zug nur eigene Musiker / Musikerinnen
auftreten. In begründeten Einzelfällen kann eine Ersatzkraft
eingesetzt werden.
1.8 Dienstkleidung
Die Musiker / Musikerinnen des teilnehmenden Zuges tragen einheitliche
Feuerwehr-Dienstkleidung.
1.9 Organisatorische
Voraussetzungen
- Es muss eine ausreichend große Bühne (ca. 1,5 qm pro
Musiker / Musikerin) für das Wertungsspielen zur Verfügung
stehen. Dekorationen oder ähnliches dürfen den freien
Blick (auch Bühnenboden) der Wertungsrichter / Wertungsrichterinnen
nicht beeinträchtigen. Es ist vom Veranstalter zu gewährleisten,
dass nur der jeweils zur Wertung auftretende Zug die Bühne
betreten darf.
- Für das Einspielen sind ausreichend geeignete Räumlichkeiten
zur Verfügung zu stellen. Während der Wertungsvorträge
ist in den Vortragsräumen und einflussnehmenden Nebenräumen
jeglicher Getränkeausschank zu unterlassen; es ist für
einen ungestörten Ablauf Sorge zu tragen.
- Für das Wertungsgericht ist in angemessener Entfernung vom
Musikpodium ein leicht erhöhtes Podest mit Sitz- und Schreibgelegenheit
einzurichten, das einen guten Überblick über den zu bewertenden
Zug gewährleistet.
- Außer einer vom Träger der Veranstaltung bestimmten
Organisationskraft, die eventuelle Wünsche und Anweisungen
der Wertungsrichter / Wertungsrichterinnen weiterzuleiten hat, ist
der Platz der Wertungsrichter / Wertungsrichterinnen von niemandem
zu betreten.
- Erforderliche Pausen sind im Programmablauf festzulegen.
- Die Veranstaltung ist öffentlich.
1.10 Teilnahmegebühr
Eine Regelung erfolgt in der jeweiligen Ausschreibung.
1.11 Gesamtchor
Wenn ein Gesamtspiel ausgeschrieben ist, ist es für alle Teilnehmer
/ Teilnehmerinnen Pflicht, sich daran zu beteiligen und die erforderlichen
Noten zu beschaffen. Den disziplinierten Aufmarsch und die Aufstellung
zum Gesamtchor verantwortet der / die Dirigent / Dirigentin / Stabführer
/ Stabführerin des jeweiligen Zuges.
-
Einteilung nach Besetzungsformen
2.1 Blasmusik
| Gruppe
1 |
Blasorchester
in Harmoniebesetzung |
| |
(Blechbläser,
Holzbläser, Schlagzeug) |
| Gruppe 2 |
Blasorchester
in Blechbesetzung |
| |
(Blechbläser,
Saxophone, Schlagzeug) |
| Gruppe 3 |
Big Band |
| |
(Trompeten,
Posaunen, Saxophone, Rhythmusgruppe) |
2.2
Spielmanns-/Fanfaren-/Schalmeienmusik
| Gruppe
1 |
Schlagwerk
(Drumband und Malletkorps) |
| Gruppe 2 |
Flöten
mit / ohne Schlagwerk |
| Gruppe 3 |
Naturtoninstrumente
mit / ohne Schlagwerk |
| Gruppe 4 |
Schalmeien
mit / ohne Schlagwerk |
| Gruppe 5 |
Kombinierte
Besetzungen aus den Besetzungsformen 1 - 4 |
| Gruppe 6 |
Fanfaren-
und Hörnerzüge mit Ventilen / Marching Bands |
- Auftrittsfolge
Die Auftrittsfolge bestimmt der Träger der Veranstaltung.
3.1 Programme
Die äußere Rahmen- und Programmgestaltung muss dem Charakter
der Veranstaltung angemessen sein.
3.2 Vorlage
von Noten
- Mit der Anmeldung sind die in der Ausschreibung geforderte Anzahl
der Partituren, Particelle oder Direktionen je Musikvortrag (auch
der Marschbewertung) vorzulegen. Die Takte sind fortlaufend zu nummerieren
(5, 10, 15, usw.).
- Der Träger der Veranstaltung muss sich von der Richtigkeit
der Einstufung der gemeldeten Stücke anhand der Selbstwahlliste
überzeugen und die Noten an die Wertungsrichter / Wertungsrichterinnen
weiterleiten.
- Eine Besetzungsliste ist in gleicher Anzahl der geforderten Partituren
einzureichen.
3.3 Kritikspielen
Wird anstelle des Wertungsspielens ein Kritikspielen durchgeführt,
entfällt die Punktbewertung und Rangvergabe. Die Jury geht nach
den Vorträgen der Gruppe in einem Gespräch mit dieser auf
die dargebotene Leistung ein. Über den Vortrag und die dargebotene
Leistung kann die Jury zusätzlich eine schriftliche Kritik erstellen.
-
Grundlagen der Wertung
4.1 Beurteilung
Der Leistungsstand wird nach einem vorgeschriebenen Punktesystem ermittelt.
Entsprechend der erreichten Punktzahl werden Ränge, Zensuren
oder Prädikate verliehen und darüber eine Urkunde ausgehändigt.
Es wird empfohlen die Punktzahlen nicht zu veröffentlichen.
Jeder Teilnehmerzug
hat Anspruch auf eine kritische Beurteilung, die vor allem Ratschläge
zur weiteren Leistungsverbesserung enthalten soll. Der kritische Bericht
soll in schriftlicher Form erfolgen. In Ausnahmefällen ist auch
eine mündliche Kritik möglich.
Wertungs- und
Kritikspielen ist kein Preisspielen, sondern eine musikalische Prüfung.
4.2 Stufen
und Selbstwahlstücke für die Konzertwertung
- Unterstufe
- Mittelstufe
- Oberstufe
- Höchststufe
Jeder Teilnehmerzug
muss in der jeweiligen Wertungsstufe mindestens zwei Musikstücke
vortragen, wobei die Ausschreibung regelt, ob davon ein Vortrag als
Pflichtstück für alle vorgeschrieben wird. Die Gesamtvortragszeit
soll 25 Minuten nicht überschreiten.
Die Einstufung
der Musikstücke regelt die gültige Selbstwahlliste der Bundesvereinigung
Deutscher Musikverbände (BDMV). Kompositionen, die nicht in dieser
Selbstwahlliste aufgeführt sind, stufen die Bundesmusikdirektoren
/ Bundesmusikdirektorinnen oder von ihnen beauftragte Personen ein.
Bearbeitungen müssen mit den Angaben des / der Bearbeiter / Bearbeiterin
/ Bearbeiterinnen in der Selbstwahlliste übereinstimmen.
-
Bewertungen
5.1 Konzertbewertungskriterien
- Intonation / Stimmung
- Rhythmik und Zusammenspiel
- Technische Ausführung
- Dynamik / Klangausgleich
- Ton- und Klangqualität
- Phrasierung / Artikulation
- Tempo / Agogik
- Stückwahl im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit
und Besetzung
- Stilempfinden / Interpretation
- Gesamteindruck
Der Vortrag darf sowohl im Stand als auch im Sitzen ausgeführt
werden. Aufstellung und Sitzordnung sowie Verwendung von Taktstock oder
Tambourstab sollen dem Charakter des Musikstücks angemessen sein.
Der Blick des Dirigenten / der Dirigentin / des Stabführers / der
Stabführerin sollte auf die musizierende Gemeinschaft gerichtet
sein.
Dirigiertechnik,
Auf- und Abnahme der Instrumente geschehen nach einheitlichen musikalischen
Grundsätzen. Jeder Vortrag beginnt auf Zeichen des Wertungsgerichts
und endet mit der Abnahme der Instrumente.
Die Bereitstellung
von Sitzgelegenheiten, Notenpulten, Trommelständern, Stabspielen,
Elektrozuleitungen und anderer Hilfsgeräte ist mit dem Ausrichter
abzustimmen.
5.2 Wertung
(Konzert)
Die Juroren vergeben pro Kriterium maximal 10 Punkte. Die maximale
Punktzahl beträgt demnach 100 für jedes vorgetragene Stück.
Das Ergebnis errechnet sich aus der Addition der Punktzahlen der Juroren,
dividiert durch die Anzahl der Stücke und Anzahl der Juroren.
Für Besetzungsformen
nach 2.2 können für die Gruppen 1 und 4 in Einzelfällen
Ausnahmen zugelassen werden. Sind hier einzelne Kriterien nicht zu
werten, können diese Punkte auf andere zu wertende Kriterien
zusätzlich übertragen und somit über 10 Punkte aufaddiert
werden, damit die 100 Punkte Gesamtzahl wieder erreicht wird. Diese
anfallende Änderung muss vor Veranstaltungsbeginn mit den Wertungsrichtern
/ Wertungsrichterinnen abgeklärt werden.
Die Gesamtpunktzahl
dient ausschließlich zur Ermittlung der erreichten Ränge,
Zensuren, Prädikate. Die Punkte werden bei Verkündung der
Ergebnisse nicht veröffentlicht.
5.3 Punkte
/ Ränge / Zensuren / Prädikate
| Punkte |
Ränge |
Zensuren |
Prädikate |
| 100 –
91 |
1. Rang mit
Auszeichnung |
Ausgezeichnet |
Hervorragender
Erfolg |
| 90 –
81 |
1. Rang mit
Belobigung |
Sehr gut |
Sehr guter
Erfolg |
| 80 –
71 |
1. Rang |
Gut |
Guter Erfolg |
| 70 –
61 |
2. Rang |
Befriedigend |
Erfolg |
| unter 60 |
3. Rang |
Ausreichend |
Teilgenommen |
Der Ausrichter
kann sich für eines dieser 3 Systeme entscheiden.
Das Ergebnis der Juroren ist nicht anfechtbar.
-
Marschwertung
Beim Musizieren in der Marschbewegung gilt es einen harmonischen Gleichklang
von Musik und Bewegung sowie ein repräsentatives Gesamtbild des
Zuges zu erreichen und dieses von einer Jury bewerten zu lassen.
Es wird empfohlen,
einen einfachen, gut klingenden Marsch zu wählen, der möglichst
auswendig vorgetragen werden kann, damit die Musiker / Musikerinnen
auf die Zeichengebung und die formalen Ausführungen achten können.
Eine Bewertung nach Schwierigkeitsstufen erfolgt nicht. Noten und
Besetzungsliste müssen allerdings vorgelegt werden.
Auf Zeichen des
Wertungsgerichts beginnt die Vorführung. Mit mündlichen
Kommandos, Zeichengebung mit dem Dirigenten- oder Tambourstab oder
akustisch mit Trommelschlägen beginnt die Wertung. Auf Zeichen
des Wertungsgerichts oder bei Überschreiten einer Markierungslinie
ist das Spiel zu beenden. Die Wertung schließt nach dem Abnehmen
der Instrumente und Anhalten des Zuges mit Kommando „Rührt
Euch !“.
Es muss für
jede Marschwertung ein Marsch vorgetragen werden. Die Marschbewertung
muss mindestens eine Schwenkung beinhalten.
6.1 Marschwertungskriterien
- Stillgestanden / Anmarschieren / Trageweise und Übernahme
der Instrumente / Spielbeginn
- Marschordnung mit Abstand und Ausrichtung zum Vorder- und Seitenmann
/ -frau
- Gleichschritt und Schwenkung
- Marschtempo
- Rhythmus und Zusammenspiel
- Dynamik und Klangausgleich
- Intonation / Stimmung
- Spielende / Abriss / Abnahme der Instrumente / Anhalten
>
- Leitung / Zeichengebung / Bewegungsablauf
- Zustand der Instrumente und Kleidung / Gesamteindruck
6.2 Wertungsablauf
- Optisches oder akustisches Kommando: „Stillgestanden
!“
- Instrumentenübernahme zum Lockmarsch / Abmarsch
- Lockmarsch im Stand oder nach dem Anmarschieren
- Instrumentenübernahme für das Marschspiel
- Beginn des Wertungsmarsches
- Beenden des Spiels nach Passieren der Endmarkierung durch
den Dirigenten / die Dirigentin / den Stabführer / die Stabführerin
- Instrumentenabnahme
- Optisches oder akustisches Kommando zum Halten
- Optisches oder akustisches Kommando: „Rührt
Euch !“
6.3 Wertung
(Marsch)
Die Juroren vergeben pro Kriterium maximal 10 Punkte. Die maximale
Punktzahl beträgt demnach 100. Das Ergebnis errechnet sich
aus der Addition der Punktzahlen der Juroren, dividiert durch
die Anzahl der Juroren.
Die Gesamtpunktzahl
dient ausschließlich zur Ermittlung der erreichten Ränge,
Prädikate und / oder Zensuren. Die Punkte werden bei Verkündung
der Ergebnisse nicht veröffentlicht.
6.4 Punkte
/ Ränge / Zensuren / Prädikate
Für die Zuordnung gilt analog Ziffer 5.3 (Konzertwertung).
-
Beurteilung
7.1 Urkunden
/ Medaillen / Pokale
Jedem am Wertungsspielen teilnehmenden Zug wird mit der Bekanntgabe
der Ergebnisse eine Urkunde überreicht, aus der der erreichte
Rang, die Zensur oder das Prädikat zu ersehen ist. Medaillen
in Gold, Silber und Bronze sollten nur in der Ober- und Höchststufe
vergeben werden.
Medaillen werden
nur für die Konzertwertung auf der Bühne vergeben.
Die besten Marschbewertungen können evtl. mit Pokalen honoriert
werden.
Beide Wertungen
werden nicht für das Endergebnis addiert.
Gegen die Verteilung
von Erinnerungsgaben und den Austausch von Plaketten, Fahnenbändern
o.ä. bestehen keine Bedenken.
7.2 Einzelkritiken
Nach Abschluss des Konzertvortrages jeder Gruppe sollte ein Beratungsgespräch
mit dem Dirigenten / der Dirigentin und einem Wertungsrichter / einer
Wertungsrichterin stattfinden. Ebenso ist ein Expertenbericht des
Vortrages von einem beteiligten Juroren unbedingt zu empfehlen. Dieser
Bericht sollte innerhalb 3 Wochen an den Veranstalter gesandt werden.
Dieser nimmt die Weiterleitung an den Teilnehmerzug vor. Der Bericht
ist vertraulich zu behandeln.
7.3 Gesamtbericht
Der / Die Vorsitzende des Wertungsgerichtes sollte einen Gesamtbericht
erstellen. Der Gesamtbericht dient als Information für den Fachbereich
und auch als Material für die Öffentlichkeitsarbeit. Er
ist offen an alle beteiligten Führungsorgane des Fachbereichs,
der Organisation und der Teilnehmergruppen zu geben. Abweichungen
regelt die Ausschreibung.
7.4 Teilnahmebescheinigung
Jedem Teilnehmerzug wird auf Verlangen eine Teilnahmebestätigung
vom Träger der Veranstaltung ausgestellt, z.B. zur Verwendung
als Leistungsnachweis für Anträge zu einer finanziellen
Unterstützung.
-
Wertungsgericht
8.1 Wertungsrichter
/ Wertungsrichterinnen
Es sind nur Wertungsrichter / Wertungsrichterinnen einzusetzen, die
im Besitz eines gültigen Wertungsrichterpasses der Bundesvereinigung
Deutscher Musikverbände (BDMV) sind. Diese sind in einer Wertungsrichterliste
geführt. Wertungsrichter / Wertungsrichterinnen, die ihren Wohnsitz
nicht in Deutschland haben, können eingesetzt werden, wenn sie
in der internationalen Wertungsrichterliste der CISM geführt
werden.
Der / Die Vorsitzende
des Wertungsgerichts wird bei Nominierung bestimmt, er / sie ist der
Berichterstatter / die Berichterstatterin und zeichnet für die
Erstellung der Kritiken (mündlich oder schriftlich) verantwortlich.
Die Anzahl der Wertungsrichter / Wertungsrichterinnen ist von der
Zahl der teilnehmenden Züge abhängig. Ein Wertungsgericht
muss aus mindestens 2 Personen bestehen. Das Wertungsgericht sollte
bis 3 Monate vor der Veranstaltung benannt sein.
Ein Wertungsrichter / eine Wertungsrichterin darf einen Teilnehmerzug
seiner Feuerwehr nicht bewerten.
8.2 Besprechungen
Zu den organisatorischen Vorbereitungen und Nacharbeiten eines Wertungsspielens
gehören u.a. Gespräche zwischen den Organisatoren und den
Fachleuten, die den musikalischen Teil vertreten.
8.2.1 Vorbesprechung
Vor dem Wertungsspielen sollte zwischen dem Träger der Veranstaltung,
den berufenen Wertungsrichtern / Wertungsrichterinnen sowie den Stabführern
/ Stabführerinnen der teilnehmenden Züge eine Vorbesprechung
durchgeführt werden.
8.2.2 Abschlussbesprechung
Es bietet sich an, im Anschluss an das Wertungsspielen zwecks Aufarbeitung
der Erfahrungswerte eine Besprechung durchzuführen, um neben
organisatorischen Erkenntnissen auch ausbildungsmäßige
Hinweise für die weitere Arbeit zu erhalten
-
Honorare
für Wertungsrichter / Wertungsrichterinnen
Die Kosten für das Wertungsgericht trägt der jeweilige Träger
der Veranstaltung. Gemäß seiner Reisekostenordnung sind
diese zu erstatten wie auch Verpflegung und ggf. Übernachtung.
Der Wertungsrichter / die Wertungsrichterin erhält gemäß
Empfehlung der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände ein
Honorar. Dieses ist jeweils aktuell dort abzufragen.
-
Anfechtbarkeit
Die Bewertung durch das Wertungsgericht ist gerichtlich nicht anfechtbar.
-
Schlussbestimmung
Diese Rahmenordnung wurde gemäß des Empfehlungsbeschlusses
des DFV-Fachausschusses „Musik“ am 28. März 2003
in Rendsburg vom Präsidialrat des Deutschen Feuerwehrverbandes
am 9./10. Mai 2003 in Plochingen beschlossen.