Rahmenordnung für das Wertungsspielen der Feuerwehrmusik im DFV

  1. Allgemeines

    1.1 Teilnehmer
    Am Wertungs- und Kritikspielen innerhalb des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV) können nur die dem Verband angehörenden Züge der Feuerwehrmusik teilnehmen.


    1.2 Ziel des Wertungs- und Kritikspielens
    Der DFV ist Mitglied der „Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände“ (BDMV). Für die Durchführung des Wertungs- und Kritikspielens der Feuerwehrmusik liegt die Rahmenordnung der BDMV zugrunde.


    Das Wertungs- und Kritikspielen bietet allen musikalischen Vereinigungen die Gelegenheit, ihre musikalische Reife von einer fachlich berufenen Jury prüfen zu lassen. Kritische Beurteilung und fachliche Beratung helfen den Vortragenden, ihr Leistungsniveau zu halten oder möglichst auch noch zu verbessern. Wertungs- und Kritikspielen soll deshalb von allen Ausbildern / Ausbilderinnen und Dirigenten / Dirigentinnen als eines der wichtigsten Mittel zur musikalischen Leistungssteigerung genutzt werden.

    Musik soll in unterschiedlichen Stilrichtungen und Instrumentalbesetzungen gepflegt werden. Um dieses zu fördern und gerecht bewerten zu können, muss eine differenzierte Einteilung nach Sachgebieten und Leistungsklassen erfolgen. Für auftretende Gruppen müssen geeignete räumliche Bedingungen vorhanden sein. Einheitliche Regelungen von Bewertungskriterien sind ebenso unerlässlich wie der Einsatz erfahrener Wertungsrichter / Wertungsrichterinnen. Besonderer Wert muss auch auf geeignete Musikliteratur gelegt werden. Hier ist die Selbstwahlliste der BDMV eine besondere Hilfe. Bei diesen Veranstaltungen wird aber ein besonderer Wert auch auf den kameradschaftlichen Umgang miteinander gelegt, da dass Wort „Kameradschaft“ bei Feuerwehren einen besonderen Stellenwert hat.

    1.3 Träger der Veranstaltung
    Träger des Wertungs- und Kritikspielens sind die jeweiligen Verbandsebenen oder weitere Untergliederungen innerhalb des Deutschen Feuerwehrverbandes.


    1.4 Ausschreibung „Wertungsspielen“
    Der Ausschreibung für das Wertungsspielen liegen neben dieser Rahmenordnung die „Richtlinien für Feuerwehrmusik im DFV“ in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Für das jeweilige Wertungsspielen sind musikalische und formale Details in einer zusätzlichen Wertungsspielordnung zu erfassen. Der Veranstaltungsträger ist für die Einhaltung dieser Richtlinien verantwortlich. Die Ausschreibung oder Einladung zu einem Wertungs- oder Kritikspielen erfolgt durch den Veranstalter direkt.


    Die Ausschreibung soll neben dem Zeitplan folgende Punkte beinhalten:
    • Organisatorische Hinweise (Sitzgelegenheiten, Bereitstellen von Notenpulten, Kesselpauken, Stabspiele usw.)
    • Vorgabe von Pflichtstücken (Bühnenvortrag)
    • Notenvorlagen für Bühnen- und Straßenwertung (Anzahl)
    • Besetzungslisten (Anzahl)
    • Stabführerbesprechungen
    • Einstimmen und Einspielen
    • Wertungsvorträge (Bühne)
    • Ablauf der Marschwertung
    • Titel mit Arrangementangabe für den Gesamtchor
    • Proben für den Gesamtchor
    • Ablauf der Schlussveranstaltung (Siegerehrung)

    1.5 Leitung des Wertungsspielen
    Jeweils verantwortlicher Leiter des Wertungsspielen sollte sein
    auf Bundesebene: Bundesstabführer / Bundesstabführerin
    auf Landesebene: Landesstabführer / Landesstabführerin
    auf Bezirksebene: Bezirksstabführer / Bezirksstabführerin
    auf Kreisebene: Kreisstabführer / Kreisstabführerin
    andere Ebenen der / die jeweils zuständige Stabführer / Stabführerin.


    1.6 Anzahl der Teilnehmer
    Die Anzahl der teilnehmenden Züge für das jeweilige Wertungsspielen wird vom Träger der Veranstaltung festgelegt. Die Auswahlkriterien der Teilnehmerzüge bestimmt die jeweils entsendende Verbandsebene.


    1.7 Eigene Kräfte
    Der / Die verantwortliche Leiter / Leiterin des am Wertungsspielen teilnehmenden Zuges hat sicherzustellen, dass im Zug nur eigene Musiker / Musikerinnen auftreten. In begründeten Einzelfällen kann eine Ersatzkraft eingesetzt werden.


    1.8 Dienstkleidung
    Die Musiker / Musikerinnen des teilnehmenden Zuges tragen einheitliche Feuerwehr-Dienstkleidung.


    1.9 Organisatorische Voraussetzungen
    1. Es muss eine ausreichend große Bühne (ca. 1,5 qm pro Musiker / Musikerin) für das Wertungsspielen zur Verfügung stehen. Dekorationen oder ähnliches dürfen den freien Blick (auch Bühnenboden) der Wertungsrichter / Wertungsrichterinnen nicht beeinträchtigen. Es ist vom Veranstalter zu gewährleisten, dass nur der jeweils zur Wertung auftretende Zug die Bühne betreten darf.

    2. Für das Einspielen sind ausreichend geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Während der Wertungsvorträge ist in den Vortragsräumen und einflussnehmenden Nebenräumen jeglicher Getränkeausschank zu unterlassen; es ist für einen ungestörten Ablauf Sorge zu tragen.

    3. Für das Wertungsgericht ist in angemessener Entfernung vom Musikpodium ein leicht erhöhtes Podest mit Sitz- und Schreibgelegenheit einzurichten, das einen guten Überblick über den zu bewertenden Zug gewährleistet.

    4. Außer einer vom Träger der Veranstaltung bestimmten Organisationskraft, die eventuelle Wünsche und Anweisungen der Wertungsrichter / Wertungsrichterinnen weiterzuleiten hat, ist der Platz der Wertungsrichter / Wertungsrichterinnen von niemandem zu betreten.

    5. Erforderliche Pausen sind im Programmablauf festzulegen.

    6. Die Veranstaltung ist öffentlich.

    1.10 Teilnahmegebühr
    Eine Regelung erfolgt in der jeweiligen Ausschreibung.


    1.11 Gesamtchor
    Wenn ein Gesamtspiel ausgeschrieben ist, ist es für alle Teilnehmer / Teilnehmerinnen Pflicht, sich daran zu beteiligen und die erforderlichen Noten zu beschaffen. Den disziplinierten Aufmarsch und die Aufstellung zum Gesamtchor verantwortet der / die Dirigent / Dirigentin / Stabführer / Stabführerin des jeweiligen Zuges.
  2. Einteilung nach Besetzungsformen

    2.1 Blasmusik

    Gruppe 1 Blasorchester in Harmoniebesetzung
      (Blechbläser, Holzbläser, Schlagzeug)
    Gruppe 2 Blasorchester in Blechbesetzung
      (Blechbläser, Saxophone, Schlagzeug)
    Gruppe 3 Big Band
      (Trompeten, Posaunen, Saxophone, Rhythmusgruppe)

    2.2 Spielmanns-/Fanfaren-/Schalmeienmusik

    Gruppe 1 Schlagwerk (Drumband und Malletkorps)
    Gruppe 2 Flöten mit / ohne Schlagwerk
    Gruppe 3 Naturtoninstrumente mit / ohne Schlagwerk
    Gruppe 4 Schalmeien mit / ohne Schlagwerk
    Gruppe 5 Kombinierte Besetzungen aus den Besetzungsformen 1 - 4
    Gruppe 6 Fanfaren- und Hörnerzüge mit Ventilen / Marching Bands

  3. Auftrittsfolge
    Die Auftrittsfolge bestimmt der Träger der Veranstaltung.

    3.1 Programme
    Die äußere Rahmen- und Programmgestaltung muss dem Charakter der Veranstaltung angemessen sein.

    3.2 Vorlage von Noten

    1. Mit der Anmeldung sind die in der Ausschreibung geforderte Anzahl der Partituren, Particelle oder Direktionen je Musikvortrag (auch der Marschbewertung) vorzulegen. Die Takte sind fortlaufend zu nummerieren (5, 10, 15, usw.).
    2. Der Träger der Veranstaltung muss sich von der Richtigkeit der Einstufung der gemeldeten Stücke anhand der Selbstwahlliste überzeugen und die Noten an die Wertungsrichter / Wertungsrichterinnen weiterleiten.
    3. Eine Besetzungsliste ist in gleicher Anzahl der geforderten Partituren einzureichen.

    3.3 Kritikspielen
    Wird anstelle des Wertungsspielens ein Kritikspielen durchgeführt, entfällt die Punktbewertung und Rangvergabe. Die Jury geht nach den Vorträgen der Gruppe in einem Gespräch mit dieser auf die dargebotene Leistung ein. Über den Vortrag und die dargebotene Leistung kann die Jury zusätzlich eine schriftliche Kritik erstellen.

  4. Grundlagen der Wertung

    4.1 Beurteilung
    Der Leistungsstand wird nach einem vorgeschriebenen Punktesystem ermittelt. Entsprechend der erreichten Punktzahl werden Ränge, Zensuren oder Prädikate verliehen und darüber eine Urkunde ausgehändigt. Es wird empfohlen die Punktzahlen nicht zu veröffentlichen.

    Jeder Teilnehmerzug hat Anspruch auf eine kritische Beurteilung, die vor allem Ratschläge zur weiteren Leistungsverbesserung enthalten soll. Der kritische Bericht soll in schriftlicher Form erfolgen. In Ausnahmefällen ist auch eine mündliche Kritik möglich.

    Wertungs- und Kritikspielen ist kein Preisspielen, sondern eine musikalische Prüfung.

    4.2 Stufen und Selbstwahlstücke für die Konzertwertung

    • Unterstufe
    • Mittelstufe
    • Oberstufe
    • Höchststufe


    Jeder Teilnehmerzug muss in der jeweiligen Wertungsstufe mindestens zwei Musikstücke vortragen, wobei die Ausschreibung regelt, ob davon ein Vortrag als Pflichtstück für alle vorgeschrieben wird. Die Gesamtvortragszeit soll 25 Minuten nicht überschreiten.

    Die Einstufung der Musikstücke regelt die gültige Selbstwahlliste der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV). Kompositionen, die nicht in dieser Selbstwahlliste aufgeführt sind, stufen die Bundesmusikdirektoren / Bundesmusikdirektorinnen oder von ihnen beauftragte Personen ein. Bearbeitungen müssen mit den Angaben des / der Bearbeiter / Bearbeiterin / Bearbeiterinnen in der Selbstwahlliste übereinstimmen.

  5. Bewertungen

    5.1 Konzertbewertungskriterien

    • Intonation / Stimmung
    • Rhythmik und Zusammenspiel
    • Technische Ausführung
    • Dynamik / Klangausgleich
    • Ton- und Klangqualität
    • Phrasierung / Artikulation
    • Tempo / Agogik
    • Stückwahl im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und Besetzung
    • Stilempfinden / Interpretation
    • Gesamteindruck

    Der Vortrag darf sowohl im Stand als auch im Sitzen ausgeführt werden. Aufstellung und Sitzordnung sowie Verwendung von Taktstock oder Tambourstab sollen dem Charakter des Musikstücks angemessen sein. Der Blick des Dirigenten / der Dirigentin / des Stabführers / der Stabführerin sollte auf die musizierende Gemeinschaft gerichtet sein.

    Dirigiertechnik, Auf- und Abnahme der Instrumente geschehen nach einheitlichen musikalischen Grundsätzen. Jeder Vortrag beginnt auf Zeichen des Wertungsgerichts und endet mit der Abnahme der Instrumente.

    Die Bereitstellung von Sitzgelegenheiten, Notenpulten, Trommelständern, Stabspielen, Elektrozuleitungen und anderer Hilfsgeräte ist mit dem Ausrichter abzustimmen.

    5.2 Wertung (Konzert)
    Die Juroren vergeben pro Kriterium maximal 10 Punkte. Die maximale Punktzahl beträgt demnach 100 für jedes vorgetragene Stück. Das Ergebnis errechnet sich aus der Addition der Punktzahlen der Juroren, dividiert durch die Anzahl der Stücke und Anzahl der Juroren.

    Für Besetzungsformen nach 2.2 können für die Gruppen 1 und 4 in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Sind hier einzelne Kriterien nicht zu werten, können diese Punkte auf andere zu wertende Kriterien zusätzlich übertragen und somit über 10 Punkte aufaddiert werden, damit die 100 Punkte Gesamtzahl wieder erreicht wird. Diese anfallende Änderung muss vor Veranstaltungsbeginn mit den Wertungsrichtern / Wertungsrichterinnen abgeklärt werden.

    Die Gesamtpunktzahl dient ausschließlich zur Ermittlung der erreichten Ränge, Zensuren, Prädikate. Die Punkte werden bei Verkündung der Ergebnisse nicht veröffentlicht.

    5.3 Punkte / Ränge / Zensuren / Prädikate

    Punkte Ränge Zensuren Prädikate
    100 – 91 1. Rang mit Auszeichnung Ausgezeichnet Hervorragender Erfolg
    90 – 81 1. Rang mit Belobigung Sehr gut Sehr guter Erfolg
    80 – 71 1. Rang Gut Guter Erfolg
    70 – 61 2. Rang Befriedigend Erfolg
    unter 60 3. Rang Ausreichend Teilgenommen

    Der Ausrichter kann sich für eines dieser 3 Systeme entscheiden.
    Das Ergebnis der Juroren ist nicht anfechtbar.

  6. Marschwertung
    Beim Musizieren in der Marschbewegung gilt es einen harmonischen Gleichklang von Musik und Bewegung sowie ein repräsentatives Gesamtbild des Zuges zu erreichen und dieses von einer Jury bewerten zu lassen.

    Es wird empfohlen, einen einfachen, gut klingenden Marsch zu wählen, der möglichst auswendig vorgetragen werden kann, damit die Musiker / Musikerinnen auf die Zeichengebung und die formalen Ausführungen achten können. Eine Bewertung nach Schwierigkeitsstufen erfolgt nicht. Noten und Besetzungsliste müssen allerdings vorgelegt werden.

    Auf Zeichen des Wertungsgerichts beginnt die Vorführung. Mit mündlichen Kommandos, Zeichengebung mit dem Dirigenten- oder Tambourstab oder akustisch mit Trommelschlägen beginnt die Wertung. Auf Zeichen des Wertungsgerichts oder bei Überschreiten einer Markierungslinie ist das Spiel zu beenden. Die Wertung schließt nach dem Abnehmen der Instrumente und Anhalten des Zuges mit Kommando „Rührt Euch !“.

    Es muss für jede Marschwertung ein Marsch vorgetragen werden. Die Marschbewertung muss mindestens eine Schwenkung beinhalten.

    6.1 Marschwertungskriterien

    • Stillgestanden / Anmarschieren / Trageweise und Übernahme der Instrumente / Spielbeginn
    • Marschordnung mit Abstand und Ausrichtung zum Vorder- und Seitenmann / -frau
    • Gleichschritt und Schwenkung
    • Marschtempo
    • Rhythmus und Zusammenspiel
    • Dynamik und Klangausgleich
    • Intonation / Stimmung
    • Spielende / Abriss / Abnahme der Instrumente / Anhalten
    • >
    • Leitung / Zeichengebung / Bewegungsablauf
    • Zustand der Instrumente und Kleidung / Gesamteindruck

    6.2 Wertungsablauf
    • Optisches oder akustisches Kommando: „Stillgestanden !“
    • Instrumentenübernahme zum Lockmarsch / Abmarsch
    • Lockmarsch im Stand oder nach dem Anmarschieren
    • Instrumentenübernahme für das Marschspiel
    • Beginn des Wertungsmarsches
    • Beenden des Spiels nach Passieren der Endmarkierung durch den Dirigenten / die Dirigentin / den Stabführer / die Stabführerin
    • Instrumentenabnahme
    • Optisches oder akustisches Kommando zum Halten
    • Optisches oder akustisches Kommando: „Rührt Euch !“

    6.3 Wertung (Marsch)
    Die Juroren vergeben pro Kriterium maximal 10 Punkte. Die maximale Punktzahl beträgt demnach 100. Das Ergebnis errechnet sich aus der Addition der Punktzahlen der Juroren, dividiert durch die Anzahl der Juroren.

    Die Gesamtpunktzahl dient ausschließlich zur Ermittlung der erreichten Ränge, Prädikate und / oder Zensuren. Die Punkte werden bei Verkündung der Ergebnisse nicht veröffentlicht.

    6.4 Punkte / Ränge / Zensuren / Prädikate
    Für die Zuordnung gilt analog Ziffer 5.3 (Konzertwertung).

  7. Beurteilung

    7.1 Urkunden / Medaillen / Pokale
    Jedem am Wertungsspielen teilnehmenden Zug wird mit der Bekanntgabe der Ergebnisse eine Urkunde überreicht, aus der der erreichte Rang, die Zensur oder das Prädikat zu ersehen ist. Medaillen in Gold, Silber und Bronze sollten nur in der Ober- und Höchststufe vergeben werden.

    Medaillen werden nur für die Konzertwertung auf der Bühne vergeben.
    Die besten Marschbewertungen können evtl. mit Pokalen honoriert werden.

    Beide Wertungen werden nicht für das Endergebnis addiert.

    Gegen die Verteilung von Erinnerungsgaben und den Austausch von Plaketten, Fahnenbändern o.ä. bestehen keine Bedenken.

    7.2 Einzelkritiken
    Nach Abschluss des Konzertvortrages jeder Gruppe sollte ein Beratungsgespräch mit dem Dirigenten / der Dirigentin und einem Wertungsrichter / einer Wertungsrichterin stattfinden. Ebenso ist ein Expertenbericht des Vortrages von einem beteiligten Juroren unbedingt zu empfehlen. Dieser Bericht sollte innerhalb 3 Wochen an den Veranstalter gesandt werden. Dieser nimmt die Weiterleitung an den Teilnehmerzug vor. Der Bericht ist vertraulich zu behandeln.

    7.3 Gesamtbericht
    Der / Die Vorsitzende des Wertungsgerichtes sollte einen Gesamtbericht erstellen. Der Gesamtbericht dient als Information für den Fachbereich und auch als Material für die Öffentlichkeitsarbeit. Er ist offen an alle beteiligten Führungsorgane des Fachbereichs, der Organisation und der Teilnehmergruppen zu geben. Abweichungen regelt die Ausschreibung.

    7.4 Teilnahmebescheinigung
    Jedem Teilnehmerzug wird auf Verlangen eine Teilnahmebestätigung vom Träger der Veranstaltung ausgestellt, z.B. zur Verwendung als Leistungsnachweis für Anträge zu einer finanziellen Unterstützung.

  8. Wertungsgericht

    8.1 Wertungsrichter / Wertungsrichterinnen
    Es sind nur Wertungsrichter / Wertungsrichterinnen einzusetzen, die im Besitz eines gültigen Wertungsrichterpasses der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV) sind. Diese sind in einer Wertungsrichterliste geführt. Wertungsrichter / Wertungsrichterinnen, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, können eingesetzt werden, wenn sie in der internationalen Wertungsrichterliste der CISM geführt werden.

    Der / Die Vorsitzende des Wertungsgerichts wird bei Nominierung bestimmt, er / sie ist der Berichterstatter / die Berichterstatterin und zeichnet für die Erstellung der Kritiken (mündlich oder schriftlich) verantwortlich.
    Die Anzahl der Wertungsrichter / Wertungsrichterinnen ist von der Zahl der teilnehmenden Züge abhängig. Ein Wertungsgericht muss aus mindestens 2 Personen bestehen. Das Wertungsgericht sollte bis 3 Monate vor der Veranstaltung benannt sein.
    Ein Wertungsrichter / eine Wertungsrichterin darf einen Teilnehmerzug seiner Feuerwehr nicht bewerten.

    8.2 Besprechungen
    Zu den organisatorischen Vorbereitungen und Nacharbeiten eines Wertungsspielens gehören u.a. Gespräche zwischen den Organisatoren und den Fachleuten, die den musikalischen Teil vertreten.

    8.2.1 Vorbesprechung
    Vor dem Wertungsspielen sollte zwischen dem Träger der Veranstaltung, den berufenen Wertungsrichtern / Wertungsrichterinnen sowie den Stabführern / Stabführerinnen der teilnehmenden Züge eine Vorbesprechung durchgeführt werden.

    8.2.2 Abschlussbesprechung
    Es bietet sich an, im Anschluss an das Wertungsspielen zwecks Aufarbeitung der Erfahrungswerte eine Besprechung durchzuführen, um neben organisatorischen Erkenntnissen auch ausbildungsmäßige Hinweise für die weitere Arbeit zu erhalten

  9. Honorare für Wertungsrichter / Wertungsrichterinnen
    Die Kosten für das Wertungsgericht trägt der jeweilige Träger der Veranstaltung. Gemäß seiner Reisekostenordnung sind diese zu erstatten wie auch Verpflegung und ggf. Übernachtung. Der Wertungsrichter / die Wertungsrichterin erhält gemäß Empfehlung der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände ein Honorar. Dieses ist jeweils aktuell dort abzufragen.

  10. Anfechtbarkeit
    Die Bewertung durch das Wertungsgericht ist gerichtlich nicht anfechtbar.

  11. Schlussbestimmung
    Diese Rahmenordnung wurde gemäß des Empfehlungsbeschlusses des DFV-Fachausschusses „Musik“ am 28. März 2003 in Rendsburg vom Präsidialrat des Deutschen Feuerwehrverbandes am 9./10. Mai 2003 in Plochingen beschlossen.