Sonstiges
 

Gesamtvertrag (Rahmenvertrag) RV/8 Nr. 2 (3)

der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte 1
0787 Berlin, Bayreuther Straße 37/38,
80331 München 2, Herzog-Wilhelm-Straße 28,
im nachstehenden Text kurz GEMA genannt,

und dem
Deutschen Feuerwehrverband e. V.
53177 Bonn, Koblenzer Str.133,
im nachstehenden Text kurz DFV genannt,

wird folgender Gesamtvertrag geschlossen:

Vertragshilfe

Der DFV gewährt der GEMA Vertragshilfe.

Die Vertragshilfe besteht darin,

  1. dass der DFV der GEMA bei Abschluss des Vertrages ein Verzeichnis mit den genauen Anschriften seiner Mitglieder – bei Vereinen auch Name und Adresse des Vorsitzenden – aushändigen und jede spätere Veränderung laufend mitteilen wird.
  2. dass die Mitglieder des DFV angehalten werden, ihre Musikaufführungen vorher bei der GEMA anzumelden, die Aufführungsgenehmigung der GEMA rechtzeitig zu erwerben, die Aufführungstantiemen fristgemäß zu zahlen und der GEMA von allen Veranstaltungen mit Musikern genaue Programme der aufgeführten Werke zuzusenden,
  3. dass die Erfüllung der Aufgaben der GEMA in Wort und Schrift durch geeignete Aufklärungsarbeit erleichtert wird.

Vorzugssätze

Dafür erklärt die GEMA sich bereit, dem DFV und seinen Mitgliedern für ihre Musikaufführungen, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgehalten werden und die Aufführungsgenehmigung ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages erworben wird, die Vorzugssätze für Organisationen der jeweils gültigen Tarife der GEMA als Aufführungstantiemen zu berechnen.

Anmeldung der Musikaufführungen

Die Anmeldung von Musikaufführungen hat spätestens drei Tage vor jeder Veranstaltung bei der GEMA mit folgenden Angaben zu erfolgen:

Genaue Anschrift des Veranstalters,
Tag der Veranstaltung,
Art der Veranstaltung,
Ort der Veranstaltung
Name des Veranstaltungslokals,
Größe des Veranstaltungsraumes in qm – von Wand zu Wand gemessen - (bei Stuhlreihenveranstaltungen auch Personenfassungsvermögen des Veranstaltungsraumes),
Stärke der Kapelle,
Höhe des Eintrittsgeldes,
des Tanzgeldes oder eines sonstigen Unkostenbeitrages.

Für die Anmeldung stellt die GEMA auf Anforderung kostenlos Anmeldekarten zur Verfügung.
Nachweislich unvorhergesehene Aufführungen werden von der GEMA noch als rechtzeitig angemeldet angesehen, wenn die Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach dem Aufführungstag mit einer entsprechenden Erklärung vorgenommen wird.

Zahlungsweise

Die Aufführungstantiemen müssen innerhalb einer Woche nach jeder Veranstaltung, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Rechnungserteilung durch die GEMA bezahlt werden.

Programme von Veranstaltungen mit Musikern

Soweit vervielfältigte Musikprogramme vorliegen, ist ein Exemplar der Anmeldung der Veranstaltungen beizufügen.
Spätere Änderungen der Musikfolge und alle als Zugaben aufgeführten Werke müssen der GEMA unmittelbar nach den Veranstaltungen nach gemeldet werden.

In allen anderen Fällen sind die Musikprogramme der GEMA innerhalb einer Woche nach jeder Veranstaltung zuzusenden. Entsprechende Formulare werden auf Anforderung von der GEMA unentgeltlich zur Ausfüllung zur Verfügung gestellt.

Erteilung der Aufführungsgenehmigung

Die Aufführungsgenehmigung gilt als erteilt, soweit die sich aus diesem Gesamtvertrag ergebenden Verpflichtungen erfüllt sind. Für den Umfang der Aufführungsgenehmigung gelten die aus den Tarifen der GEMA ersichtlichen Bedingungen.

Unerlaubte Musikaufführungen

Die GEMA ist berechtigt, für Musikaufführungen, für die die Aufführungsgenehmigung nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages erworben wird, Schadenersatz in Höhe des doppelten Tarifbetrages zu beanspruchen.

Einzelpauschalverträge

Soweit von den Mitgliedern des DFV Einzelpauschalverträge für ihre Musikaufführungen mit der GEMA abgeschlossen werden, sind für die Anmeldung der Aufführungen, die Fälligkeit der Pauschalbeträge und die Vorlage der Programme die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.

Meinungsverschiedenheiten

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Mitgliedern des DFV wird die GEMA zur Vermeidung von Rechtsstreiten den DFV benachrichtigen, damit dieser sich mit dem Mitglied in Verbindung setzen kann. Wird jedoch innerhalb eines Monats nach der Benachrichtigung des DFV eine gütliche Einigung nicht erreicht, hat jede Partei das Recht, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

Vertragsdauer

Der Vertrag wird zunächst für die Zeit vom 01.Januar 1976 bis zum 31.Dezember 1976 geschlossen; er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Besondere Vereinbarungen

Sind die Feuerwehrverbände bzw. die Freiwilligen Feuerwehren durch besondere Verhältnisse gezwungen, für ihre Veranstaltungen zu große Räume zu nehmen, wird die GEMA bei der Berechnung der Vergütungssätze von einer entsprechend geringeren Raumgröße ausgehen, wenn rechtzeitig vor den Veranstaltungen ein begründeter Antrag vorgelegt wird.

Die GEMA erklärt sich bereit, mit den Landesfeuerwehrverbänden des DFV Einzelpauschalverträge zu vereinbaren, durch welche die Vergütungen für Musikaufführungen bei bestimmten Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehren abgegolten werden.

Berlin, den 21.11.1975
GEMA
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

 

gez. (Baumann)
Stellv. Generaldirektor
gez. (Bürger)
Präsident

Die aktuellen Vergütungssätze finden Sie hier.

 
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