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Gesamtvertrag (Rahmenvertrag) RV/8 Nr. 2 (3) der Gesellschaft für
musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte 1 und dem wird folgender Gesamtvertrag geschlossen: Vertragshilfe Der DFV gewährt der GEMA Vertragshilfe.
Die Vertragshilfe besteht
darin,
Vorzugssätze Dafür erklärt die GEMA sich bereit, dem DFV und seinen Mitgliedern für ihre Musikaufführungen, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgehalten werden und die Aufführungsgenehmigung ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages erworben wird, die Vorzugssätze für Organisationen der jeweils gültigen Tarife der GEMA als Aufführungstantiemen zu berechnen. Anmeldung der Musikaufführungen Die Anmeldung von Musikaufführungen hat spätestens drei Tage vor jeder Veranstaltung bei der GEMA mit folgenden Angaben zu erfolgen: Genaue Anschrift des
Veranstalters, Für die Anmeldung
stellt die GEMA auf Anforderung kostenlos Anmeldekarten zur Verfügung.
Zahlungsweise Die Aufführungstantiemen müssen innerhalb einer Woche nach jeder Veranstaltung, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Rechnungserteilung durch die GEMA bezahlt werden. Programme von Veranstaltungen mit Musikern Soweit vervielfältigte
Musikprogramme vorliegen, ist ein Exemplar der Anmeldung der Veranstaltungen
beizufügen. In allen anderen Fällen sind die Musikprogramme der GEMA innerhalb einer Woche nach jeder Veranstaltung zuzusenden. Entsprechende Formulare werden auf Anforderung von der GEMA unentgeltlich zur Ausfüllung zur Verfügung gestellt. Erteilung der Aufführungsgenehmigung Die Aufführungsgenehmigung gilt als erteilt, soweit die sich aus diesem Gesamtvertrag ergebenden Verpflichtungen erfüllt sind. Für den Umfang der Aufführungsgenehmigung gelten die aus den Tarifen der GEMA ersichtlichen Bedingungen. Unerlaubte Musikaufführungen Die GEMA ist berechtigt, für Musikaufführungen, für die die Aufführungsgenehmigung nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages erworben wird, Schadenersatz in Höhe des doppelten Tarifbetrages zu beanspruchen. Einzelpauschalverträge Soweit von den Mitgliedern des DFV Einzelpauschalverträge für ihre Musikaufführungen mit der GEMA abgeschlossen werden, sind für die Anmeldung der Aufführungen, die Fälligkeit der Pauschalbeträge und die Vorlage der Programme die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend. Meinungsverschiedenheiten Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Mitgliedern des DFV wird die GEMA zur Vermeidung von Rechtsstreiten den DFV benachrichtigen, damit dieser sich mit dem Mitglied in Verbindung setzen kann. Wird jedoch innerhalb eines Monats nach der Benachrichtigung des DFV eine gütliche Einigung nicht erreicht, hat jede Partei das Recht, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Vertragsdauer Der Vertrag wird zunächst für die Zeit vom 01.Januar 1976 bis zum 31.Dezember 1976 geschlossen; er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Besondere Vereinbarungen Sind die Feuerwehrverbände bzw. die Freiwilligen Feuerwehren durch besondere Verhältnisse gezwungen, für ihre Veranstaltungen zu große Räume zu nehmen, wird die GEMA bei der Berechnung der Vergütungssätze von einer entsprechend geringeren Raumgröße ausgehen, wenn rechtzeitig vor den Veranstaltungen ein begründeter Antrag vorgelegt wird. Die GEMA erklärt sich bereit, mit den Landesfeuerwehrverbänden des DFV Einzelpauschalverträge zu vereinbaren, durch welche die Vergütungen für Musikaufführungen bei bestimmten Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehren abgegolten werden. Berlin, den 21.11.1975
Die aktuellen Vergütungssätze finden Sie hier. |
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