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Ausarbeitung über die Zusammenarbeit von Feuerwehren und Technischem Hilfswerk

1. Vorbemerkung

Die in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich kommunalen Feuerwehren und das Technische Hilfswerk als Bundesanstalt sind neben privaten und öffentlichen Hilfsorganisationen zwei auf weitgehend freiwillige Mitarbeit angewiesene Organisationen zur Gefahrenabwehr sowie zur Hilfe für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes in Notlagen.

Die Feuerwehren haben neben ihrer langen Erfahrung im Brandschutz und bei Hilfeleistungen in Notfällen eine unverwechselbare Rolle im gesellschaftlichen Leben unseres Landes. Feuerwehren und THW haben ungeachtet jeweils eigener Tradition die gemeinsame Aufgabe, zu schützen und zu retten. Dies geschieht bei Unglücksfällen größeren Ausmaßes und Katastrophen auch gemeinsam. Damit Feuerwehren und THW dann ihre Kräfte und Mittel bestmöglich nutzen können, müssen sie ihre Einsatzkonzepte, Ausstattungen und Ausbildung so auf einander abstimmen, dass wirkungsvolle und wirtschaftlich durchgeführte gemeinsame Einsätze möglich sind.

Fragen der Finanzierung sind mit dieser Ausarbeitung nicht verbunden. Sie berührt daher nicht die Verteilung des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer, die Mittel nach dem Zivilschutzneuordnungsgesetz sowie die Finanzierung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk aus Mitteln des BMI.

2. Aufgaben der Feuerwehren und des THW

2.1 Aufgaben der öffentlichen Feuerwehren

Der Brandschutz ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Kommunen, die öffentlichen Feuerwehren sind daher kommunale Einrichtungen. Nach den Katastrophenschutzgesetzen der Länder und dem Zivilschutzgesetz des Bundes wirken die öffentlichen Feuerwehren im Katastrophenschutz und im Zivilschutz mit.

Aufgaben der Feuerwehren sind der Brandschutz und die technische Hilfeleistung nach Unglücksfällen und bei öffentlichen Notlagen. Hierzu gehören u.a.

  • Brandbekämpfung,
  • Menschenrettung,
  • Tierrettung,
  • Rettungsdienst (je nach Übertragung durch landesrechtliche Regelungen),
  • Umweltschutz
  • ABC-Schutz,
  • vorbeugender Brandschutz, technische Hilfeleistung.
  • 2.2 Aufgaben der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Der Auftrag der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ergibt sich aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, das die Aufgaben wie folgt umschreibt:

Das THW leistet technische Hilfe

  • im Zivilschutz,
  • im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Bundesgebietes,
  • bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen.

THW-Einheiten werden zur Unterstützung der Feuerwehren im Inland ausschließlich über die Leitstellen auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen eingesetzt.

2.3 Unterstützung der Feuerwehren durch das THW

Neben den klassischen Aufgaben der Bergungsgruppen zur technischen Hilfe (Retten von Verschütteten, Bergen von Sachwerten, Sicherungsaufgaben) können die Fachgruppen des THW aufgrund ihrer besonderen Leistungsfähigkeit die Einsätze der Feuerwehren ergänzen und unterstützen, u.a. durch

  • Elektroversorgung, Beleuchtung von Einsatzstellen,
  • Orten verschütteter Personen,
  • Beräumen von Einsatzstellen,
  • Sprengaufgaben,
  • Retten und Bergen aus Wassergefahren, Bekämpfung von Hochwasser,
  • Beseitigung von Wasserschäden, Pumpleistungen großen Umfangs,
  • Vorbereitung der Wiederherstellung der Infrastruktur,
  • Bekämpfung von Ölschäden großen Ausmaßes,
  • Sicherstellung der Logistik,
  • Leistungen in der Telekommunikation.

Auf Anforderung durch der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle steht das THW im Wege der Amtshilfe grundsätzlich jederzeit und dank seiner Schnelleinsatzgruppen auch zeitnah zur Verfügung. Dabei tritt das THW bestimmungsgemäß in der zweiten Welle nach der Feuerwehr an. Der Einsatz des THW behält in jedem Fall subsidiären Charakter.

Die Stärke des THW bei der Unterstützung der Feuerwehren kommt im Verlauf von Einsätzen und insbesondere bei Langzeiteinsätzen zum Tragen.

3. Ebenen der Zusammenarbeit

3.1 Kommunen

Die Zusammenarbeit von Feuerwehren und THW bewährt sich in erster Linie in den Kommunen (Gemeinden, Städte, Kreise). Durch intensive Kontaktpflege zwischen Feuerwehr und THW werden die Grundlagen für ein gedeihliches Zusammenwirkens zum Schutze der Bürgerinnen und Bürger gelegt. Sie schlagen sich in örtlichen Absprachen nieder. Die kommunalen Spitzenverbände und die Feuerwehrverbände gewährleisten die Zusammenarbeit von Feuerwehren, THW und den Trägern des Rettungsdienstes.

3.2 Länder

Die Innenministerien der Länder und die Landesbeauftragten des THW sind für die Rahmenbedingungen gemeinsamer Einsätze bei Großschadensereignissen und Katastrophen zuständig. Landesregelungen für Brandbekämpfung, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden in solchen Vereinbarungen umgesetzt und fortgeschrieben.

3.3 Bund

Auf Bundesebene stehen bei der Kontaktpflege und der Zusammenarbeit grundsätzliche Angelegenheiten und gesellschaftliche Aspekte im Vordergrund. Insbesondere ist es Aufgabe der Bundesregierung, die Interessen der auf kommunaler und Landesebene organisierten Institutionen zur Gefahrenabwehr in Europa und international zur Geltung zu bringen. Gesprächspartner des BMI und der THW-Bundesleitung sind der Arbeitskreis V der Innenministerkonferenz, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, die Feuerwehrverbände, der Länderausschuss Rettungsdienst, die Spitzenverbände der im Rettungsdienst mitwirkenden Organisationen sowie die Ständige Konferenz für Katastrophenschutz und Katastrophenvorsorge (SKK).

Beim Aufbau der Strukturen der EU zum zivilen Krisenmanagement sorgt das BMI für die Berücksichtigung von Feuerwehrinteressen.

4. Planung der Zusammenarbeit

Auf den einzelnen Ebenen bieten sich für die Zusammenarbeit u.a. folgende Themen an:

4.1 In den Kommunen

  • Örtliche Vorsorge,
  • Möglichkeiten der Zusammenarbeit in der örtlichen Gefahrenabwehr,
  • Anforderung und Alarmierung,
  • Einbindung in Einsatzpläne und Alarmierungspläne,
  • Auswertung und Nachbereitung von Einsätzen,
  • Ausbildung und Übungen,
  • Aufstellung von Rettungskatastern,
  • Ausstattung des THW für örtliche Sonderaufgaben.

4.2. In den Ländern

  • Auswertung und Bewertung vorhandener Absprachen und Vereinbarungen auf kommunaler und Landesebene,
  • Grundlagen der Zusammenarbeit von der täglichen Gefahrenabwehr bis zum Katastrophenfall,
  • Auswertung und Nachbereitung vonEinsätzen bei größeren Schadensereignissen,
  • Ausstattung des THW zur regionalen und überregionalen Gefahrenabwehr,
  • Kostenfragen,
  • Aufstellung von Rettungskatastern.

4.3. Beim Bund

  • Bearbeitung von Grundsatzfragen der
  • Vorsorgeplanung,
  • Zusammenarbeit,
  • Unterstützung durch das THW,
  • Presse- und Medienarbeit bei Einsätzen,
  • gemeinsamen Aus- und Fortbildung,
  • Ausstattung,
  • Unterstützung durch die Feuerwehren bei Auslandseinsätzen.

5. Weiteres Vorgehen

Bei der Neuorganisation des Zivilschutzes wird an der Akademie für Notfallplanung und Zivilschutz (AkNZ) ein Bereich für die europäische Zusammenarbeit insbesondere der Feuerwehren eingerichtet.

Die Interministerielle Arbeitsgruppe „Geo-Information“ baut ein Geo-Datenmanagement für Deutschland auf, das Grunddaten für die Notfallvorsorge und für die Gefahrenabwehr zur Verfügung stellen soll.

Im Einvernehmen mit dem Arbeitskreis V der Innenministerkonferenz richtet die Bundesregierung eine Informationszentrale für den Zivil- und Katastrophenschutz ein, das „Deutsche Notfall-Informationssystem (deNIS)“.

Mit dem Arbeitskreis V der IMK ist abgesprochen, dass der BMI das Ausstattungs- und Fahrzeugkonzept des ergänzenden Katastrophenschutzes im Zivilschutz überarbeitet.

Es ist zweckmäßig, dass das im Rahmen der Fortschreibung des THW-Neukonzeptes den Landesverbänden, den Geschäftsführerbereichen und den Ortsverbänden mehr Entscheidungs- bzw. Vorschlagskompetenz eingeräumt und Haushaltsmittel zur besseren Reaktion auf örtliche Bedürfnisse zur Verfügung gestellt werden.

Zur Wahrung der kommunalen Belange ist ein regelmäßiger Kontakt mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem DFV erforderlich.

Broemme/Rosen/Stand: 15.05.2001

 

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