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Ausarbeitung über die Zusammenarbeit von Feuerwehren und DLRG


1. Vorbemerkung
 

Die in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich kommunalen Feuerwehren, die privaten und öffentlichen Hilfsorganisationen sowie das Technische Hilfswerk als Bundesanstalt sind auf weitgehend freiwillige Mitarbeit angewiesene Organisationen zur Gefahrenabwehr sowie zur Hilfe für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes in Notlagen.

Die Feuerwehren haben neben ihrer langen Erfahrung im Brandschutz und bei Hilfeleistungen in Notfällen eine unverwechselbare Rolle im gesellschaftlichen Leben unseres Landes. Die DLRG ist aus einer Bürgerbewegung entstanden und zur größten Wasserrettungsorganisation in Deutschland und der Welt herangewachsen. Feuerwehren und DLRG haben ungeachtet jeweils eigener Tradition die gemeinsame Aufgabe, zu schützen und zu retten. Dies geschieht im rettungsdienstlichen Alltag aber insbesondere auch bei Unglücksfällen größeren Ausmaßes und Katastrophen gemeinsam. Damit Feuerwehren und DLRG dann ihre Kräfte und Mittel bestmöglich nutzen können, müssen sie ihre Einsatzkonzepte, Ausstattungen und Ausbildungen so auf einander abstimmen, dass gemeinsame Einsätze wirkungsvoll und wirtschaftlich durchführbar sind.

Darüber hinaus sollte bei beiden Organisationen der Doppelnutzen (Verwendung im Alltag und im Katastrophen- bzw. Zivilschutz) von Ausstattungen und Einsatzkräften hohe Beachtung finden.

2. Aufgaben der Feuerwehren und der DLRG

2.1 Aufgaben der öffentlichen Feuerwehren

Der Brandschutz ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Kommunen, die öffentlichen Feuerwehren sind daher kommunale Einrichtungen. Nach den Katastrophenschutzgesetzen der Länder und dem Zivilschutzgesetz des Bundes wirken die öffentlichen Feuerwehren im Katastrophenschutz und im Zivilschutz mit.

Aufgaben der Feuerwehren sind der Brandschutz und die technische Hilfeleistung nach Unglücksfällen und bei öffentlichen Notlagen. Hierzu gehören u.a.

  • Brandbekämpfung,
  • Menschenrettung,
  • Tierrettung,
  • Rettungsdienst (je nach Übertragung durch landesrechtliche Regelungen),
  • Umweltschutz,
  • ABC-Schutz,
  • vorbeugender Brandschutz,
  • technische Hilfeleistung.

2.2 Aufgaben der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Der Auftrag der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ergibt sich aus der Satzung der DLRG, die die Aufgaben der Bekämpfung des Ertrinkungstodes und der Rettung insbesondere bei Wasserunfällen u.a. wie folgt beschreibt:

Die DLRG leistet Hilfe durch

  • Schnelleinsatzgruppen mit Einsatztauchern, Rettungsschwimmern, Sanitätern und Motorrettungsbooten,
  • Präsenzdienst vor Ort im Wasserrettungsdienst,
  • Präsenzdienst vor Ort zur Absicherung von Veranstaltungen am und auf dem Wasser,
  • Einsatztaucher für spezielle Deichsicherungsmaßnahmen,
  • Bereitstellung von Rettungs- und Sicherungskräften im Zivil- und im Katastrophenschutz im Allgemeinen sowie bei Hochwasser im Besonderen.

2.3 Unterstützung der Feuerwehren durch die DLRG

Neben den klassischen Aufgaben der Rettung Ertrinkender und der technischen Hilfe (Retten von Badenden, Hilfeleistung bei Wassersportunfällen, Bergen von Sachwerten, Sicherungsaufgaben) können die Gruppen der DLRG aufgrund ihrer besonderen Leistungsfähigkeit die Einsätze der Feuerwehren ergänzen und unterstützen, u.a. bei

  • Bergen aus Wassergefahren,
  • Bekämpfung von Hochwasser,
  • Bereitstellung eines Sicherungs- und Sanitätsdienstes,
  • Beseitigung von Wasserschäden,
  • Bekämpfung von Ölschäden großen Ausmaßes,
  • Sicherstellung der Logistik,
  • Leistungen in der Telekommunikation.

Auf Anforderung durch die für die Gefahrenabwehr zuständige Stelle steht die DLRG im Wege der Amtshilfe grundsätzlich jederzeit und dank ihrer Schnelleinsatzgruppen auch zeitnah zur Verfügung.

Die Stärke der DLRG bei der Unterstützung der Feuerwehren kommt im Verlauf von Einsätzen an und auf Gewässern zum Tragen.

Soweit DLRG-Einheiten zur Unterstützung der Feuerwehren im Inland eingesetzt werden, erfolgt ihre Alarmierung ausschließlich über die Leitstellen auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle.

3. Ebenen der Zusammenarbeit

3.1 Kommunen

Die Zusammenarbeit von Feuerwehren und DLRG bewährt sich in erster Linie in den Kommunen (Gemeinden, Städte, Kreise). Durch intensive Kontaktpflege zwischen Feuerwehr und DLRG werden die Grundlagen für ein gedeihliches Zusammenwirkens zum Schutze der Bürgerinnen und Bürger gelegt. Sie schlagen sich in örtlichen Absprachen und Vereinbarungen (Einsatzordnungen, Alarmierungs- und Ausrückplänen etc.) nieder. Die kommunalen Spitzenverbände und die Feuerwehrverbände gewährleisten die Zusammenarbeit von Feuerwehren, DLRG und den Trägern des Rettungsdienstes.

3.2 Länder

Die Innenministerien der Länder und die Landesverbände der DLRG sind für die Rahmenbedingungen gemeinsamer Einsätze bei Großschadensereignissen und Katastrophen zuständig. Landesregelungen für Brandbekämpfung, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden in diesbezüglichen Vereinbarungen umgesetzt und fortgeschrieben.

3.3 Bund

Auf der Bundesebene stehen bei der Kontaktpflege und der Zusammenarbeit grundsätzliche Angelegenheiten und gesellschaftspolitische Aspekte im Vordergrund. Insbesondere ist es Aufgabe der Bundesregierung, die Interessen der auf kommunaler und Landesebene organisierten Institutionen zur Gefahrenabwehr in Europa und international zur Geltung zu bringen. Gesprächspartner der Bundesverbände sind das BMI und der Arbeitskreis V der Innenministerkonferenz, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, der Länderausschuss Rettungsdienst, die Spitzenverbände der im Rettungsdienst mitwirkenden Organisationen sowie die Ständige Konferenz für Katastrophenschutz und Katastrophenvorsorge (SKK).

4. Planung der Zusammenarbeit

Auf den einzelnen Ebenen bieten sich für die Zusammenarbeit u.a. folgende Themen an:

4.1 In den Kommunen

  • Örtliche Vorsorge,
  • Möglichkeiten der Zusammenarbeit in der örtlichen Gefahrenabwehr, unter Beachtung der jeweils speziellen Ausbildungen und Ausstattungen,
  • Koordination der Ausstattungskonzepte unter grundsätzlicher Priorität für die DLRG im Einsatztauchen und bei Schnelleinsatzbooten,
  • Anforderung und Alarmierung,
  • Einbindung in Einsatz- und Alarmierungspläne,
  • Presse- und Medienarbeit bei gemeinsamen Einsätzen und Übungen,
  • Auswertung und Nachbereitung von Einsätzen,
  • Gemeinsame Aus- und Fortbildungen sowie Übungen,
  • Aufstellung von Rettungskatastern,
  • Ausstattung der DLRG für örtliche Sonderaufgaben.

4.2. In den Ländern

  • Auswertung und Bewertung vorhandener Absprachen und Vereinbarungen auf kommunaler und Landesebene,
  • Kooperation und Koordination bei der Beschaffung sowie bei der Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte,
  • Grundlagen der Zusammenarbeit von der täglichen Gefahrenabwehr bis zum Katastrophenfall,
  • Durchführung und Auswertung gemeinsamer Übungen,
  • Auswertung und Nachbereitung von Einsätzen bei größeren Schadensereignissen,
  • Ausstattung der DLRG zur regionalen und überregionalen Gefahrenabwehr,
  • Fragen der Kostenerstattung,
  • Aufstellung von Rettungskatastern.

4.3. Beim Bund

Bearbeitung von Grundsatzfragen der

  • Vorsorgeplanung,
  • Zusammenarbeit der Verbände,
  • Unterstützung des Partners im politischen Raum,
  • gemeinsamen Aus- und Fortbildung,
  • Ausstattung und ihrer Koordination,
  • gemeinsamen Presse- und Medienarbeit bei Einsätzen.

5. Weiteres Vorgehen

DFV und DRLG intensivieren die Zusammenarbeit auf Bundesebene und unterstützen die Zusammenarbeit auf Ebene der Länder. Der DLRG soll eine gleichrangige Entscheidungs- bzw. Vorschlagskompetenz eingeräumt werden.

Zur Wahrung der kommunalen Belange unterstützt der DFV den regelmäßigen Kontakt der DLRG mit den kommunalen Spitzenverbänden.

 

Bad Nenndorf, d. 07.07.2003

Deutscher Feuerwehrverband   Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
     
     
Albrecht Broemme   Dr. Klaus Wilkens
Vizepräsident   Präsident
Deutscher Feuerwehrverband   Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

 

 

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