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Hinweise zur streckenbezogenen Lkw-Maut

Das Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen – Autobahnmautgesetz ABMG – vom 5. April 2002 regelt künftig die streckenbezogene Lkw-Maut. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Postfach 190180, 50498 Köln, ist zuständig und hat die Aufsicht über das Mautsystem. Die Firma Toll-Collect, (0180) 2865526, managt im Auftrag des BAG die gesamte Abwicklung der Mautabrechnung.

Für Ihre eventuelle weitere Literaturrecherche verweisen wir gerne auf die Internetseiten www.bmvbw.bund.de, www.bag.bund.de und www.toll-collect.de.

Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen – Autobahnmautgesetz ABMG – vom 5. April 2002 sind u.a. die Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste von der Entrichtung der Maut befreit. Voraussetzung für die Mautbefreiung ist allerdings, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind.

Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass es neben den öffentlich-rechtlichen Feuerwehren als kommunale Einrichtung auch nichtöffentliche Feuerwehren (Werk- und Betriebsfeuerwehren) gibt, sind wir mit Schriftsatz vom 23. Juli 2003 an das zuständige Bundesamt für Güterverkehr herangetreten und haben die Frage gestellt, wie der Befreiungstatbestand jeweils (technisch) erkannt wird.

Gerne stellen wir anliegend das Antwortschreiben vom 12. August 2003 zur Verfügung.

Herbert Becker
Bundesgeschäftsführer
Deutscher Feuerwehrverband

PDF "Autobahnmaut"

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