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Vereinbarung zwischen den Innenministern/-senatoren für Inneres der Länder und der Deutschen Bahn AG Präambel: Die Vertragsparteien halten es für erforderlich, dass die Länder und die Deutsche Bahn AG im Rahmen der Gefahrenabwehr eng zusammenarbeiten. Sie sind entschlossen, bei Unfällen, Störungen und Katastrophen durch gemeinsam abgestimmte Maßnahmen umfassend Hilfe zu leisten. Zu diesem Zweck vereinbaren sie:
Die Deutsche Bahn AG wird den Innenministerien der Länder statistisches Material der Jahre 1992 - 1997 zur Verfügung stellen, aus dem sich die Art, die Schwere und die Häufigkeit, die Gefahrenschwerpunkte, die zeitliche und räumliche Verteilung der Unfälle und die Beteiligung von Gefahrgütern an den Unfällen ergibt. Es sind nur Ereignisse aufzunehmen, bei denen Feuerwehren und/oder Rettungsdienste zum Einsatz kamen. 1.2 Gemeinsam werden die Deutsche Bahn AG und die zuständigen Landes- und Kommunaleinrichtungen eine Gefährdungsanalyse des Schienenverkehrs der Deutschen Bahn AG erstellen. 1.3 Für Sonderbauten, z.B. große Bahnhöfe, Tunnel über 1000 m Länge, Terminals und besondere Brückenbauwerke, wird die Deutsche Bahn AG gesonderte Objektpläne erstellen und auf Anforderung der Gefahrenabwehrbehörde betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen. 1.4 Die Deutsche Bahn AG wird den Leitstellen für Feuerwehr und Katastrophenschutz Pläne und Karten zur Verfügung stellen, aus denen sich die Zugänglichkeit der Gleisanlagen und die Befahrbarkeit der Zuwegung und der Aufstellflächen ergeben. Die Pläne werden in einem Maßstab 1:25.000, in städtischen Verdichtungsgebieten in der Regel im Maßstab 1:10.000 erstellt. Diese organisatorischen Maßnahmen sollen nach den Erwartungen der Innenminister der Länder und der Deutschen Bahn AG bis zum 31.12.1998 abgeschlossen sein.
In Zukunft werden die zuständigen Dienststellen der Länder und der Deutschen Bahn AG Ereignisse, bei denen eine größere Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte geschädigt worden sind, gemeinsam analysieren. Dies gilt auch für Ereignisse, bei denen eine erhebliche Gefährdung vorgelegen hat und eine breite Öffentlichkeit aufmerksam geworden ist.
Die Feuerwehren stehen der Deutschen Bahn AG wie anderen Eisenbahnen im Rahmen ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zur Gefahrenabwehr zur Verfügung. 2.2 Die Deutsche Bahn AG unterhält z.Z. 15 ständig besetzte Notfallleitstellen, für die sie eine bundesweit einheitliche Telefonnummer anstrebt. Die in den Ländern vorhandenen Leitstellen für Feuerwehr und Katastrophenschutz und die Notfallleitstellen der Deutschen Bahn AG haben sich über Ereignisse im Bereich der Deutschen Bahn AG gegenseitig unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch für Situationen, in denen ein Eingreifen der Feuerwehr nicht erforderlich ist, aber die Öffentlichkeit auf ein Geschehen aufmerksam wird. 2.3 Die Innenministerien sagen der Deutschen Bahn AG zu, dass die Feuerwehren in aller Regel 15 Minuten nach ihrer Alarmierung am zugänglichen Einsatzort sein werden. Die Deutsche Bahn AG wird den Feuerwehren so früh wie möglich über die Feuerwehrleitstelle bestätigen, dass der Fahrbetrieb eingestellt wurde und der Strom - soweit nach Auffassung der Einsatzleitung erforderlich - abgeschaltet wurde und geerdet ist. Die Feuerwehren werden in der Regel zum Eigenschutz vor einer solchen schriftlichen Bestätigung nicht tätig werden können. Die Innenministerien und die Deutsche Bahn AG sind sich darüber einig, dass das Bahnerden der Beseitigung einer bahntypischen Gefahr dient und damit Aufgabe der Deutschen Bahn AG ist. Die Länder sind andererseits damit einverstanden, wenn - ggf. nach Absprache mit dem jeweiligen Innenministerium - örtliche Feuerwehren das Bahnerden freiwillig übernehmen, sofern die Deutsche Bahn AG die erforderliche Ausrüstung bereitstellt und eine ausreichende Aus- und Fortbildung sicherstellt. 2.4 Die Deutsche Bahn AG sagt den Innenministerien zu, dass die Notfallleitstelle der Deutsche Bahn AG jederzeit lückenlos und umfassend Informationen über die Beladung der Waggons mit Gefahrgut und sonstige im Zusammenhang mit dem Gefahrgut zu beachtende Umstände geben kann. 3.1 3.2 3.3 3.4 4.1 Die Innenministerien der Länder und die Deutsche Bahn AG sind sich darüber einig, dass für die Bewältigung bahntypischer Gefahren die Aus- und Fortbildung für Einsatzkräfte der Feuerwehren erforderlich ist. Die Deutsche Bahn AG erklärt sich bereit, den Landesfeuerwehrschulen dafür erforderliche Übungsanlagen bereitzustellen, Unterrichtsmaterialien den Ausbildungseinrichtungen in den Ländern und Kommunen zur Verfügung zu stellen und auf Anforderung Lehrkräfte zu den Ausbildungseinrichtungen kostenlos zu entsenden. 4.2 5. 6. Als Ansprechpartner für Grundsatzfragen benennen die Länder den Vorsitzenden des Ausschusses für Feuerwehrangelegenheiten des AK V der IMK. Vorbehaltlich der aus künftigen technischen oder verkehrlichen Entwicklungen und Schadensereignissen zu ziehenden Folgerungen sind sich die Innenminister und die Deutsche Bahn AG darüber einig, dass die vorstehend genannten Maßnahmen einen ausreichenden aber auch notwendigen Standard für Schutzmaßnahmen bestimmen. 7. Protokollnotizen: Zu 1.2 Zu 2.1 Zu 3.1 Zu 4.1 Zu 6.
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