| Empfehlung zur Ausstaftung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern Der Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Deutschland (AGBF) und der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) haben gemeinsam folgende Empfehlung zur Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern herausgegeben: Nach § 13 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV0) werden in Betrieben Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden gefordert. Hierzu zählen tragbare Feuerlöscher, die als Selbsthilfeeinrichtung von anwesenden Personen eingesetzt werden können, um Brände in der Entstehungsphase zu löschen. Die Schulung des Personals nach den §§ 9 und 10 Arbeitsschutzgesetz (AschG) und die Prüfung der Feuerlöscher nach DIN EN 3 sind sicherzustellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ausgedehnte Brandereignisse die Einsatzgrenzen von Selbsthilfekräften überschreiten und die Sicherheit der für die Brandbekämpfung nicht ausgebildeten und ausgerüsteten Personen erheblich gefährden können. Bei der Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern sind festzulegen:
Die nachfolgenden Ausstattungsgrundsätze heben in besonderem Maße auf den Personenschutz der Selbsthilfekräfte ab. Dies kann zu einer Abweichung von der Arbeitsstätten-Richtlinie Feuerlöscheinrichtungen (ASR 13/1.2, Ausgabe Juni 1997) führen, nach der die Anzahl bereitzustellender Feuerlöscher anhand der Brandlasten berechnet wird. Das der ASR 13/1.2 zugrunde gelegte Berechnungsverfahren berücksichtigt nicht die Anwesenheit von Personen sowie deren Zugriffsmöglichkeit auf Feuerlöscher und führt teilweise zu einer unverhältnismäßigen großen Anzahl an Feuerlöschern. Löschmittel Außerhalb bestimmter Lager- und Produktionsbereiche geht die Brandgefahr üblicherweise von festen glutbildenden Stoffen der Brandklasse A aus. Für diese Brandklassen können Feuerlöscher mit wässriger Lösung oder ABC-Pulver verwendet werden. Die Feuerwehren empfehlen im allgemeinen den Einsatz von Feuerlöschern mit wässrigen Lösungen. Ein großer Nachteil bei der Verwendung von Pulverlöschern besteht in der Sichtbehinderung durch das verstäubte Löschpulver. Darüber hinaus können bei Verwendung von Pulverlöschern erhebliche Folgeschäden durch das feine Pulver an EDV-Anlagen und Geräten mit (fein-)mechanischen Teilen entstehen. Zur Abdeckung von Risiken der Brandklassen B, C und D sind entsprechend DIN EN einsetzbare Feuerlöscher bzw. zugelassene Sonderlöscher für Fettbrände und Metallbrände bereitzustellen. Löschvermögen Entsprechend dem Verwendungszweck von Feuerlöschern wird ein Löschvermögen als ausreichend angesehen, welches die Bekämpfung von Bränden in der Entstehungsphase gewährleistet. Weitergehende Anforderungen werden an Feuerlöscher nicht gestellt, da die Bekämpfung ausgedehnter Brände mit einer hohen Gefährdung für Personen durch Rauch und Wärme einhergeht. Für feste glutbildende Stoffe (Brandklasse A) wird der für einen Laien maximal beherrschbare Entstehungsbrand durch ein Prüfobjekt entsprechend DIN EN 3 von 27 A abgebildet. Feuerlöscher mit einer Zulassung für mindestens 27 A nach DIN EN 3, z.B. Feuerlöscher mit einem Inhalt von sechs Litern wässriger Lösung, verfügen über das Löschvermögen zum Ablöschen einer Holzkrippe mit den Gesamtmaßen 50x56x270 Zentimeter. Das nach DIN EN 3 vorgesehene Prüfobjekt für Feuerlöscher der Zulassung für 27 A stellt ein Brandszenario für feste glutbildende Stoffe (Brandklasse A) dar, das einen für Laien beherrschbaren Entstehungsbrand voll mit abdeckt. Für brennbare Flüssigkeiten (Brandklasse B) wird als ein für Laien beherrschbarer Entstehungsbrand ein Prüfobjekt entsprechend DIN EN 3 von 144 B angesetzt. Dies entspricht einer Menge von 96 Litern Flugbenzin in einer Wanne mit einem Durchmesser von 144 Zentimetern. Feuerlöscher mit einer Zulassung für mindestens 144 B, z.B. Feuerlöscher mit einem Inhalt von sechs Kilogramm Löschpulver, verfügen über das Löschvermögen zur Bekämpfung des oben genannten Entstehungsbrandes der Brandklasse B. Aufstellungsorte/Anzahl Die Aufstellungsorte von Feuerlöschern je Geschoss sollen gut sichtbar an zentraler Stelle der Rettungswege liegen, z.B. am Ausgang ins Freie, am Zugang zum Treppenraum, an Kreuzungspunkten von Fluren. In Gewerbe- und Industrieobjekten sollen darüber hinaus Feuerlöscher an besonders gefährlichen Arbeitsplätzen, z.B. Papierverarbeitungsmaschinen oder Vulkanisieranlagen, und Aufenthaltsbereichen von Personen (Meisterbüro, Gabelstapler u.a.) vorgehalten werden. Die Aufstellungsorte sind zu kennzeichnen. Die Aufstellungsorte innerhalb einer Nutzungseinheit sind so zu wählen. dass von jeder Stelle der Nutzungseinheit der nächstgelegene Feuerlöscher in der halben Rettungsweglänge (maximal 25 Meter) erreicht werden kann. Für die meisten Gebäude ist nach Baurecht eine Rettungsweglänge von 35 Metern vorgeschrieben, sodass sich damit eine Entfernung von 17,5 Metern ergibt. In Sonderbauten, z.B. Industriebauten, sind deutlich längere Rettungswege zulässig. Hier darf die Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher 25 Meter nicht übersteigen. Diese allgemeine Regelung gewährleistet eine risikobezogene Aufstellung von Feuerlöschern, die sich an den Vorgaben aus der Bauordnung und der Sonderbaurichtlinie orientiert. Bei besonderen Risiken einer schnellen Brandausbreitung und/oder bei unübersichtlichen baulichen Objekten ist im Einzelfall die Anzahl der Standorte für Feuerlöscher zu erhöhen, um kürzere Eingreifzeiten aufgrund kürzerer Wege sicherzustellen. Die Bereitstellung von mehreren Feuerlöschern an einer Stelle ist nicht sinnvoll. Die Ausstattung mit Feuerlöschern ist unter Berücksichtigung der weiteren brandschutztechnischen Anlagen festzulegen. Hierbei sind insbesondere Bereiche, die von Wandhydranten abgedeckt werden, zu berücksichtigen. Werner Thon
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